Nachtheil frivoler Abläugnungen. 121
einzig miögliche gründbiche Abhilfe, welche eben
nur in einer Befreiung der ruchterlichen Ueberzeugung
von den Feffeln des Formalismus gefunden werden
kann. „Ueberzeugend legt der Verfasser dar; wir wir
erst daun hoffen dürfen, daß die schamlose Lüge aus
umseron Parteivorträgen verschwinde, wenn dem Richter
eine Stellung zu den Parteien gegeben wird,
welche die Lüge nutzlos und vergeblich macht.
Bie es dahin kommt — unt boffengsch kemit.
es bald dahln — wird es Sache der Rlchter sein,
Möglichst kräftigen Gebrauch von denjeuigen Mitteln
zu machen, welche auch schon unsere jetzige Gesetzgebung
zur Abwehr frivoler Abläugnungen bietet und
je knapper diese Mittel zugemessen sind, desto weniger
sollte unterlassen werden, sie zu benützen, wo
sie dargeboten sind. 6
Wir wollen nun unseren Lesern einen Fall vorführen,
in welchem der oberste Gerichtshof das fri
vole Abläugnen von Thatsachen und Urkunden mit
einer sehr empfindlicheu Folge belegte. Möge seine
Erzählung die Parteien und Auwöälte überzeugen,
das es doch nicht immer nützlich ist, der Wahrheit
die Anerkennung zu versagen, daß es gerathen
sei, bei Abfassung jeder Prozeßschrift wohl zu überlegen,
ob man nach seitherigem Schlendrian ohne
Gewissenserforschung alles und jedes gegnerische Vorz
bringen oper in redlicher Erwägung nur Das wider
sprechen wolle, was wirklich unwahr oder doch in
einem erheblichen Grade zweifelhaft ist. — ·
Bekamntlich wirft sich bei einem sehr bedeukenden
Bruchtheile unserer Prozesse die Frage auf,
welchem Theile ein Notheid zuzuerkennen sei, ob dem
Probanten der Erfüllungseid oder dem Probaten der
Reinigungseid aufgelegt werden müsse. Eben so bekannt
ist die Erfahrung, daß solche auferlegte Eide
in der Regel geschworen werden. Das endliche