Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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Verpflichtungs-Bestimmungen  für  die  Invaliden.

1.  Der  Invalide  ist  verpflichtet,  Ende  Juni  und  Ende  November  jeden  Jahres  von
der  Ortsobrigkeit,  in  größeren  Orten  von  den  Polizeibeamten,  in  deren  Bezirk  er  wohnt,
die  neben  den  Empfangsmonaten  befindliche  Verhandlung  ausfüllen  zu  lassen.  Ohne
dies  erfolgt  keine  weitere  Zahlung.

2.  Das  Quittungsbuch  ist  sorgfältig  aufzubewahren.  Verliert  der  Invalide
dasselbe  dennoch,  so  trifft  ihn  der  etwaige  Schaden.  In  einem  solchen  Falle  hat  er
übrigens  der  Ortsbehörde  und  der  zahlenden  Kasse  sofort  Anzeige  zu  machen.

3.  Jeder  Invalide,  der  im  Civildienste  (§  106  des  Gesetzes  vom  27.  Juni  1871)
angestellt  oder  beschäftigt  wird,  hat  das  Quittungsbuch  der  Behörde,  von  welcher  er
berufen  worden,  sofort  abzuliefern.  Pensionsüberhebungen  werden  durch  Einbehalten
der  fälligen  Pension  oder  durch  Abzüge  von  dem  Diensteinkommen  gedeckt.

4.  Bei  der  Aufnahme  in  ein  Invalideninstitut,  in  eine  militärische  Kranken-,  Heiloder
  Pflegeanstalt  (§  102  des  Gesetzes  vom  27.  Juni  1871)  ist  das  Quittungsbuch  der
aufnehmenden  Behörde  zu  übergeben.

5.  Wenn  der  Invalide  seinen  Aufenthalt  an  einen  anderen  Ort  verlegt,  und  seine
Pension  aus  einer  näher  gelegenen  Kasse  zu  empfangen  wünscht,  so  muß  er  sein
Quittungsbuch  rechtzeitig  an  die  bisherige  Zahlstelle  abgeben,  und  um  Uebertragung
der  Zahlung  auf  die  näher  gelegene  Kasse  nachsuchen.

 

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