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v. Sicherer, Die Genossenschaftsgesetzgebung
in Deutschland (1872); Deutschesf
Handelsgesetzbuch, Art. 175, 177, 185
187, 191—195, 204, 225 f., 231; Deutsches
Genossenschaftsgesetz vom 4. Juli
1868, I& 28
Augenschein (lat. Inspectio ocularis),
die von einer Behörde in amtlicher Eigenschaft
vorgenommene Besichtigung eines
Gegenstands, und zwar ist insbesondere die
richterliche Augenscheinseinnahme
als Beweismittel von großer Wichtigkeit.
Inhbürgerlichen Rechtsstreitigkeiten können
die Parteien darauf antragen, doch kann
der Richter auch von Amts wurgen die Einnahme
des Augenscheins veranlassen, unter
Zuziehung der Parteien und nach Befinden
auch unter Aunesung von Sachverständigen.
Findet im strafrechtlichen Verfahren
eine Besichtigung statt, z. B. die Besichtigung
einer Brandstätte, einer Leiche,
des Schauplatzes eines Verbrechens, der
Werkzeuge, womit ein solches verübt ward,
u. dgl., so ist nach der deutschen Strafprozeßordnung
der vorgefundene Sachbestand
im Protokoll festzustellen und darüber
Auskunft zugeben: welche Spuren
und Merkmale, deren Vorhandensein nach
der Bes ghassenfei des Falles vermutet werden
konnte, gefehlt haben. Von besonderer
Wichtigkeit ist die richterliche Totenschau.
Vgl. Deutsche Zivilprozeßordnung, |
336 f.; Deutsche Strafprozeßordnung,
86 ff., 191 ff., 224, 248; Osterreichische
Strafprozeßordnung, S 116 ff.
Aufustiner s. Orden.
Anktiön (lat.), öffentliche Versteigerung,
sei es eine gerichtliche oder eine außergerichtliche.
Die Versteigerung der im Weg
der Zwangsvollstreckung gepfändeten Sachen,
welche durch den Gerichtsvollzieher
erfolgt, ist durch die deutsche Zivilprozeßordnung
(§716—728)geregelt. Diedeutsche
Gewerbeordnung ( 369 hat das Gewerbe
der öffentlichen Versteigerer (Auktionatoren)
zwar freigegeben, jedoch
den Staats= und Kommunalbehörden die
Berechtigung vorbehalten, Personen, welche
dies Gewerbe betreiben wollen, auf die
Beobachtung der bestehenden Vorschriften
wt beeidigen und öffentlich anzustellen.
Neuerdings will man jedoch dies Gewerbe
Augenschein — Ausgleich.
mannigfachen Beschränkungen unterworen,
auch Warenauktionen im Umherziehen
gänzlich verboten wissen.
Au (franz., wr. o portör,-auf
den chaber.), ein Ausdruck, welcher zur
Bezeichnung von Geldpapieren (Inhaberpapieren)
üblich ist, die demjenigen
Gläubiger verzinst und ausbezahlt werden.
der sie in Händen hat, im Gegensatz zu den
auf den Namen lautenden Schuldbriefen.
usfuhr (Export, Exportation),
das Versenden von Waren aus einem
Staat in das Ausland, auch Bezeichnung
für die Gesamtheit der Güter, welche ein
Staat oder ein gewisser Bezirk an das
Ausland absetzt. Während man nun nach
dem frühern Merkantilsystem (s. d.) die
A. durch sogen. Ausfuhrverbote, 1
in Ansehung von Edelmetallen, vielfach
u erschweren suchte oder doch wenigstens
usfuhrzölle (Ausgangszölle)auf
ewisse Artikel, namentlich auf Rohstoffe,
egte, deren die heimische Industrie bedurfte,
so fand ein entgegengesetztes Verfahren
in manchen Ländern insofern statt,
als man durch Ausfuhrprämien (Exportbonifikationen)
die A. zu heben
suchte. Dahin gebören auch die sogen.
Rückzölle, welche in Deutschland noch
bei der A. von Tabak und Tabakfabrikaten,
Rübenzucker, Bier und Branntwein
ewährt werden. Hier werden nämlich die
ür die krrohnktton und Fabrikation der
ausgeführten Artikel erhobenen indirekten
Steuern rückvergütet. Aus politischen
Gründen kommen übrigens Ausfuhrverbote
namentlich zu Kriegszeiten und bei
drohendem Krieg vor; sie beziehen sich zumeist
auf die A. von Waffen, Munition,
Proviant und Pferden.
Ausgangszeoll, s. Ausfuhr.
Ausgedinge, s. v. w. Altenteil (s. d.).
Ausgleich, in Osterreich-Ungarn Bezeichnung
für diesenigen drei Gesetze,
welche das finanzielle Verhältnis Wischen
Osterreich und Ungarn regeln. Der erste
A. kam 24. Dez. 1867 auf zehn Jahre zustande
und ward nach dreijährigen Verhandlungen
28. Juni 1878 wiederum
auf zehn Jahre erneuert. Auch zwischen
Ungarn und Kroatien besteht ein solcher
A. fär 20. Sept. 1868.