Full text : Staats-Lexikon.

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v.  Sicherer,  Die  Genossenschaftsgesetzgebung

  in  Deutschland  (1872);  Deutschesf

Handelsgesetzbuch,  Art.  175,  177,  185
187,  191—195,  204,  225  f.,  231;  Deutsches
  Genossenschaftsgesetz  vom  4.  Juli
1868,  I&  28

Augenschein  (lat.  Inspectio  ocularis),
die  von  einer  Behörde  in  amtlicher  Eigenschaft
  vorgenommene  Besichtigung  eines
Gegenstands,  und  zwar  ist  insbesondere  die
richterliche  Augenscheinseinnahme
als  Beweismittel  von  großer  Wichtigkeit.
Inhbürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  können
die  Parteien  darauf  antragen,  doch  kann
der  Richter  auch  von  Amts  wurgen  die  Einnahme
  des  Augenscheins  veranlassen,  unter
Zuziehung  der  Parteien  und  nach  Befinden
  auch  unter  Aunesung  von  Sachverständigen.
  Findet  im  strafrechtlichen  Verfahren
  eine  Besichtigung  statt,  z.  B.  die  Besichtigung
  einer  Brandstätte,  einer  Leiche,
des  Schauplatzes  eines  Verbrechens,  der
Werkzeuge,  womit  ein  solches  verübt  ward,
u.  dgl.,  so  ist  nach  der  deutschen  Strafprozeßordnung
  der  vorgefundene  Sachbestand
  im  Protokoll  festzustellen  und  darüber
  Auskunft  zugeben:  welche  Spuren
und  Merkmale,  deren  Vorhandensein  nach
der  Bes  ghassenfei  des  Falles  vermutet  werden
  konnte,  gefehlt  haben.  Von  besonderer
Wichtigkeit  ist  die  richterliche  Totenschau.
Vgl.  Deutsche  Zivilprozeßordnung,  |
336  f.;  Deutsche  Strafprozeßordnung,
86  ff.,  191  ff.,  224,  248;  Osterreichische
Strafprozeßordnung,  S  116  ff.

Aufustiner  s.  Orden.

Anktiön  (lat.),  öffentliche  Versteigerung,
  sei  es  eine  gerichtliche  oder  eine  außergerichtliche.
  Die  Versteigerung  der  im  Weg
der  Zwangsvollstreckung  gepfändeten  Sachen,
  welche  durch  den  Gerichtsvollzieher
erfolgt,  ist  durch  die  deutsche  Zivilprozeßordnung
  (§716—728)geregelt.  Diedeutsche
  Gewerbeordnung  (  369  hat  das  Gewerbe
  der  öffentlichen  Versteigerer  (Auktionatoren)
  zwar  freigegeben,  jedoch
den  Staats=  und  Kommunalbehörden  die
Berechtigung  vorbehalten,  Personen,  welche
dies  Gewerbe  betreiben  wollen,  auf  die
Beobachtung  der  bestehenden  Vorschriften
wt  beeidigen  und  öffentlich  anzustellen.
Neuerdings  will  man  jedoch  dies  Gewerbe

Augenschein  —  Ausgleich.

mannigfachen  Beschränkungen  unterworen,
  auch  Warenauktionen  im  Umherziehen
  gänzlich  verboten  wissen.

Au  (franz.,  wr.  o  portör,-auf
den  chaber.),  ein  Ausdruck,  welcher  zur
Bezeichnung  von  Geldpapieren  (Inhaberpapieren)
  üblich  ist,  die  demjenigen
Gläubiger  verzinst  und  ausbezahlt  werden.
der  sie  in  Händen  hat,  im  Gegensatz  zu  den
auf  den  Namen  lautenden  Schuldbriefen.

usfuhr  (Export,  Exportation),
das  Versenden  von  Waren  aus  einem
Staat  in  das  Ausland,  auch  Bezeichnung
für  die  Gesamtheit  der  Güter,  welche  ein
Staat  oder  ein  gewisser  Bezirk  an  das
Ausland  absetzt.  Während  man  nun  nach
dem  frühern  Merkantilsystem  (s.  d.)  die
A.  durch  sogen.  Ausfuhrverbote,  1
in  Ansehung  von  Edelmetallen,  vielfach
u  erschweren  suchte  oder  doch  wenigstens
usfuhrzölle  (Ausgangszölle)auf
ewisse  Artikel,  namentlich  auf  Rohstoffe,
egte,  deren  die  heimische  Industrie  bedurfte,
  so  fand  ein  entgegengesetztes  Verfahren
  in  manchen  Ländern  insofern  statt,
als  man  durch  Ausfuhrprämien  (Exportbonifikationen)
  die  A.  zu  heben
suchte.  Dahin  gebören  auch  die  sogen.
Rückzölle,  welche  in  Deutschland  noch
bei  der  A.  von  Tabak  und  Tabakfabrikaten,
  Rübenzucker,  Bier  und  Branntwein
ewährt  werden.  Hier  werden  nämlich  die
ür  die  krrohnktton  und  Fabrikation  der
ausgeführten  Artikel  erhobenen  indirekten
Steuern  rückvergütet.  Aus  politischen
Gründen  kommen  übrigens  Ausfuhrverbote
  namentlich  zu  Kriegszeiten  und  bei
drohendem  Krieg  vor;  sie  beziehen  sich  zumeist
  auf  die  A.  von  Waffen,  Munition,
Proviant  und  Pferden.

Ausgangszeoll,  s.  Ausfuhr.

Ausgedinge,  s.  v.  w.  Altenteil  (s.  d.).

Ausgleich,  in  Osterreich-Ungarn  Bezeichnung
  für  diesenigen  drei  Gesetze,
welche  das  finanzielle  Verhältnis  Wischen
Osterreich  und  Ungarn  regeln.  Der  erste
A.  kam  24.  Dez.  1867  auf  zehn  Jahre  zustande
  und  ward  nach  dreijährigen  Verhandlungen
  28.  Juni  1878  wiederum
auf  zehn  Jahre  erneuert.  Auch  zwischen
Ungarn  und  Kroatien  besteht  ein  solcher
A.  fär  20.  Sept.  1868.