diesem Falle in gefaͤnglicher Haft oder in Strafarbeit bis auf Ein Jahr nach
den Umstaͤnden bestehen soll.
. 19.
Diejenigen, welche vor Bekanntmachung dieser Konvention von den
Truppen des einen der kontrahirenden Staaten desertirt sind, und entweder
bei denen des andern Staates Militairdienste genommen baben, oder sich,
ohne dergleichen wiederum ergriffen zu haben, in dessen Territorio aufhalten,
sind der Reklamation und Auslieferung nicht unterworfen.
. 20.
Den Landeskindern beider Theile, welche zur Zeit der Publikatien-
wirklich in dem Militairdienste des andern Staats sich befinden, soll die
Wahl frei stehen, entweder in ihren Geburtson zurückzukehren, oder in den
Diensten, in welchen sie sich befinden, zu bleiben. Doch müssen sie sich läng-
stens binnen einem Jahre, nach Publikation gegenwärtiger Konvention, desfalls,
bestimmt erklären, und es soll denjenigen, welche in ihre Heimath zuruckkehren
wollen, der Abschied unweigerlich ertheilt werden. Bei freiwilligen Kapitu-
lanten treten diese Bestimmungen erst nach Ablauf der Kapitularion ein.
F. 21.
Gegenwaͤrtige Konvention wird, beiderseits zu gleicher Zeit, zur genaue-
sten Befolgung publizirt werden, und ist guͤltig und geschlossen auf Sechs Jahre,
mit stillschweigender Verlaͤngerung, bis zu erfolgender Aufkuͤndigung, welche
sodann jederzeit jedem der kontrahirenden Theile ein Jahr voraus frei steht.
Wenn auf dem Bundestage jedoch allgemeine Beschluͤsse gefaßt wuͤrden,
welche mit den vorstehenden Bestimmungen unvereinbar sind, so wird das
Bundesschlußmaͤßige Verfahren kuͤnftig an die Stelle treten.
So geschehen und unterzeichnet Troppau, den 25sten Dezemher 1820.
Koͤniglich-Preußisches Ministerium der auswaͤrtigen Angelegenheiten.
(L. S.) Graf von Bernstorff.
(No. 643.)