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Werden ausgelooste Obligationen nicht binnen dreißig Jahren
nach dem Fälligkeitstage zur Zahlung präsentirt, so erlischt die Zahlungsverpflichtung
der Stadt; bis dahin sind die Nummern derselben in der
jährlichen Bekanntmachung über die späteren Ausloosungen, resp. wenn
diese wegen der Tilgung der Schuld nicht mehr stattfindet, alle drei
Jahre zu veröffentlichen.
10) Ein Gleiches, wie vorstehend unter Nr. 9. rücksichtlich der ausgeloosten
Obligationen bestimmt ist, gilt für den Fall, daß sämmtliche Obligationen
Seitens der Stadt gekundigt werden.
11) Für die Verzinsung und Tilgung der Schuld haftet die Stadt Essen
mit ihrem Taummen Vermögen und ihren sämmtlichen Einkünften, und
kann die Stadt, wenn die Panen oder die ausgeloosten Obligationen
nicht zur rechten Zeit bezahlt werden, auf Zahlung derselben gerichtlich
verfolgt werden.
Die unter 2. 6. 9. 10. vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfolgen
durch das Amtsblatt oder den öffentlichen Anzeiger Unserer Regierung
Düsseldorf, durch die Essener Zeitung, die Cölnische Zeitung und durch
en Preußischen Staatsanzeiger.
Sollte das eine oder andere dieser Blätter eingehen, so bestimmt
die Stadtverwaltung mit Genehmigung Unserer Regierung zu Düsseldorf
ein anderes an seine Stelle tretendes.
In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zinskupons
finden die auf die Staatsschuldscheine und deren Zinskupons sich
beziehenden Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819. wegen
des Aufgebots und der Amortisation verlorener oder vernichteter Staatspapiere
§F. 1. bis 13. mit nachstehenden Modifikationen Anwendung:
a) die im FH. 1. jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß der
städtischen Schuldentilgungs- Kommission gemacht werden. Dieser
werden alle Geschäfte und Befugnisse beigelegt, welche nach der angeführten
Verordnung dem Schatzministerium zukommen.
Gegen die Verfügung derselben kann Rekurs an Unsere Regierung
zu Düsseldorf binnen zehn Tagen eingelegt werden;
b) das im F. 5. der Verordnung erwähnte Aufgebot erfolgt bei Unserem
Kreisgerichte zu Essen;
Jc) die in den I§P. 6. 9. und 12. der Verordnung vorgeschriebenen
.Bekanntmachungen erfolgen durch die unter Nr. 12. dieser Bestimmungen
genannten Blätter;
d) an die Stelle der im F. 7. der Verordnung erwähnten sechs Zinszahlungs-Termine
sollen acht, an die Stelle des im F. 8. erwähnten
achten Zinszahlungs-Termins soll der zehnte treten.
Zur Urkunde dieses und zur Sicherheit der Gläubiger haben Wir das
wegemwärt e, durch die Gesetz. Sammlung zur entlichen Kenntniß zu bringende
andesherrliche Privilegium Höchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem irn
(Nr. 6810.) ichen
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