Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  1463  —

Werden  ausgelooste  Obligationen  nicht  binnen  dreißig  Jahren
nach  dem  Fälligkeitstage  zur  Zahlung  präsentirt,  so  erlischt  die  Zahlungsverpflichtung
  der  Stadt;  bis  dahin  sind  die  Nummern  derselben  in  der
jährlichen  Bekanntmachung  über  die  späteren  Ausloosungen,  resp.  wenn
diese  wegen  der  Tilgung  der  Schuld  nicht  mehr  stattfindet,  alle  drei
Jahre  zu  veröffentlichen.

10)  Ein  Gleiches,  wie  vorstehend  unter  Nr.  9.  rücksichtlich  der  ausgeloosten
Obligationen  bestimmt  ist,  gilt  für  den  Fall,  daß  sämmtliche  Obligationen
  Seitens  der  Stadt  gekundigt  werden.

11)  Für  die  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schuld  haftet  die  Stadt  Essen
mit  ihrem  Taummen  Vermögen  und  ihren  sämmtlichen  Einkünften,  und

kann  die  Stadt,  wenn  die  Panen  oder  die  ausgeloosten  Obligationen

nicht  zur  rechten  Zeit  bezahlt  werden,  auf  Zahlung  derselben  gerichtlich
verfolgt  werden.

Die  unter  2.  6.  9.  10.  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen  erfolgen

durch  das  Amtsblatt  oder  den  öffentlichen  Anzeiger  Unserer  Regierung

Düsseldorf,  durch  die  Essener  Zeitung,  die  Cölnische  Zeitung  und  durch

en  Preußischen  Staatsanzeiger.

Sollte  das  eine  oder  andere  dieser  Blätter  eingehen,  so  bestimmt
die  Stadtverwaltung  mit  Genehmigung  Unserer  Regierung  zu  Düsseldorf
ein  anderes  an  seine  Stelle  tretendes.

In  Ansehung  der  verlorenen  oder  vernichteten  Obligationen  oder  Zinskupons

  finden  die  auf  die  Staatsschuldscheine  und  deren  Zinskupons  sich

beziehenden  Vorschriften  der  Verordnung  vom  16.  Juni  1819.  wegen
des  Aufgebots  und  der  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Staatspapiere
  §F.  1.  bis  13.  mit  nachstehenden  Modifikationen  Anwendung:

a)  die  im  FH.  1.  jener  Verordnung  vorgeschriebene  Anzeige  muß  der
städtischen  Schuldentilgungs-  Kommission  gemacht  werden.  Dieser
werden  alle  Geschäfte  und  Befugnisse  beigelegt,  welche  nach  der  angeführten
  Verordnung  dem  Schatzministerium  zukommen.

Gegen  die  Verfügung  derselben  kann  Rekurs  an  Unsere  Regierung
  zu  Düsseldorf  binnen  zehn  Tagen  eingelegt  werden;

b)  das  im  F.  5.  der  Verordnung  erwähnte  Aufgebot  erfolgt  bei  Unserem
  Kreisgerichte  zu  Essen;

Jc)  die  in  den  I§P.  6.  9.  und  12.  der  Verordnung  vorgeschriebenen
.Bekanntmachungen  erfolgen  durch  die  unter  Nr.  12.  dieser  Bestimmungen
  genannten  Blätter;

d)  an  die  Stelle  der  im  F.  7.  der  Verordnung  erwähnten  sechs  Zinszahlungs-Termine
  sollen  acht,  an  die  Stelle  des  im  F.  8.  erwähnten
achten  Zinszahlungs-Termins  soll  der  zehnte  treten.

Zur  Urkunde  dieses  und  zur  Sicherheit  der  Gläubiger  haben  Wir  das
wegemwärt  e,  durch  die  Gesetz.  Sammlung  zur  entlichen  Kenntniß  zu  bringende
andesherrliche  Privilegium  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  unter  Unserem  irn

(Nr.  6810.)  ichen

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