Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

(No.  643.)  Uebereinkunft  zwischen  der  Kdnigl.  Preußischen  und  der  Kbnigl.  Sächfsschen
Regierung  in  Röcksicht  der  Großjährigkeits-Erklärungen  solcher  Minorennen,
  welche  im  Kbnigreiche  und  im  Herzogthum  Sachsen  Vermbgen  besitzen.
  Vom  15ten  März  1821.

J  der  Königlich-Prenßischen  und  der  Königlich-Sachssschen  Regiepung  ist
zu  Erläuterung  und  Ergänzung  der  unterm  20fsten  Februar  1816.  wegen  Abgobe
  und  Fortsetzung  der  in  dem  Königreiche  und  Herzogthume  Sachsen  anhängigen
  Rechtssachen  abgeschlossenen  Konvention,  und  zwar  des  Li#ten  bis  mit  dem
löten  Paragraphen  derselben,  folgende

Uebereinkunft

getroffen  worden:
I.

So  oft  von  der  Behörde  des  Landes,  in  welchem  die  Hauptvormundschaft
  anhängig  ist,  dem  Minderjährigen  venia  getatis  ertheilt  wird,  soll  diese
in  beiden  Landestheilen  in  der  Regel  die  Kraft  der  erlangten  Volljährigkeit,
mithin  auch  in  Rücksicht  auf  das  in  dem  andern  Landestheile  gelegene  Vermögen,
haben.

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Sollen  von  dieser  Regel  Ausnahmen  Statt  finden,  und  gewisse  Beschränkungen
  der  Dispositionsfähigkeit  noch  fortdauerm,  so  müssen  diese  jedesmal
  namentlich  in  der  von  der  Behörde  des  Landes,  wo  die  Hauptvormundschaft
  geführt  wurde,  über  die  Großjährigkeits=  Erklärung  auszustellenden  Urkunde
  ausgedrückt  werden.

3.

Wenn  auch  Minderjährige  das  Land  verlassen,  in  welchem  die  Hauptvormundschaft
  Statt  findet,  so  soll  doch  dadurch,  in  se  fern  sie  noch  Vermögen
in  beiden  Landen  besitzen,  nichts  in  der  Führung  der  Vormundschaft  geändert
werden,  und  mithin  die  von  der  Oberbehörde  der  Hauptvormundschaft  ertheilte
venia  aclalis  auch  alsdann  noch  in  dem  andern  Landestheile  volle  Wirrung
haben.

Nachdem  Se.  Königliche  Majestät  von  Preußen  diese  Uebereinkunft
überall  genehmigt  und  wegen  Vollziehung  derselben  das  Erforderliche  zu
verfügen  geruht  haben,  ist  hierüber  diese  zur  öffentlichen  Bekanntmachung

be-