Metadata : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

318  Anhang.  Anlage  Nr.  30.

§  9.  Sollte  ein  Individuum,  welches  von  dem  einen  kontrahierenden
  Staate  dem  anderen  zum  Weitertransport  in  einen  rückwärts  liegenden
  Staat  nach  Maßgabe  des  §  8  lit.  b  überwiesen  worden  ist,  von  dem
letzteren  nicht  angenommen  werden,  so  kann  dasselbe  in  denjenigen
Staat,  aus  welchem  es  ausgewiesen  worden  war,  wieder  zurückgeführt
werden.

§  10.  Die  ÜUberweisung  der  Ausgewiesenen  geschieht  in  der  Regel
mittels  Transportes  und  Abgabe  derselben  an  die  Polizeibehörde  desjenigen
  Ortes,  wo  der  Transport  als  von  seiten  des  ausweisenden  Staates
beendigt  anzusehen  ist.  Mit  dem  Ausgewiesenen  werden  zugleich  die
Beweisstücke,  worauf  der  Transport  konventionsmäßig  gegründet  wird,
übergeben.  In  solchen  Fällen,  wo  keine  Gefahr  zu  besorgen  ist,  können
einzelne  Ausgewiesene  auch  mittels  eines  Passes,“)  in  welchem  ihnen

hörde  durch  Beibringung  einer  Annahmezusicherung  des  zur  Übernahme  verpflichteten
  Staates  oder  durch  eine  der  sub  a  des  Paragraphen  gedachten  Legitimation
  nachzuweisen,  daß  der  Transport  dem  hinterliegenden  Staate  wirklich
angehöre.  In  Ermanglung  dieses  Nachweises  kann  die  Annahme  und  der  Durch-““*“
  3  Ausgewiesenen  verweigert  werden  (8.  5  des  Schlußprotokolls
von  1  .

*)  Infolge  des  Separatprotokolls  d.  d.  Eisenach,  29.  Juli  1858  ist  hinsichtlich
  des  bei  Ausweisungen  und  Transporten  zu  beobachtenden  Verfahrens
von  den  verbündeten  Regierungen  die  Einführung  von  Zwangspässen  verfügt
worden.

Die  diesbezüglichen  Verordnungen  lauten  wie  folgt:

1.  Ausweisungspässe  im  Sinne  des  §  10  (Zwangspässe)  müssen  ergeben
in  wescher  Art  die  Angehörigkeit  zu  dem  übernehmenden  Staate  festgestellt.
worden  ist.

Ist  eine  Aufnahmezusicherung  vorausgegangen,  so  muß  derselben  ausdrücklich
  gedacht  werden.

Beruht  die  Ausweisung  auf  einer  polizeilichen  Legitimationsurkunde,  so
muß  das  Datum  und  die  Gültigkeitsdauer  derselben,  sowie  die  Behörde,  welche
sie  erteilt  hat,  im  Passe  vermerkt  werden.

2.  Ist  der  Inhaber  des  Zwangspasses  von  der  vorgeschriebenen  Route
abgewichen,  oder  sind  andere  Gründe  vorhanden,  denselben  nach  Antritt  der
Reise  auf  den  Transport  nach  dem  Bestimmungsorte  zu  setzen,  so  ist  hierzu  auch
eine  andere  als  die  ausweisende  Behörde  berechtigt,  wenn  der  Zwangspaß  ergibt,
  daß  derselbe  auf  Grund  einer  Aufnahmezusicherung  oder  eines  heimatlichen
  Passes  (Wanderbuches  usw.),  seit  dessen  Ablauf  noch  kein  Jahr  verstrichen
war  (§  8  des  Vertrags),  ausgestellt  worden  ist.

3.  Im  Falle  eines  solchen  Transportes  (2)  ist  nicht  die  Behörde,  welche
diesen  veranstaltet,  sondern  die  Behörde,  welche  den  Zwangspaß  erteilt  hat,
als  die  ausweisende  anzusehen.

4.  Es  ist  darauf  zu  halten,  daß  jeder  Transportzettel  (das  den  Transport
begleitende  obrigkeitliche  Schreiben)  den  wesentlichen  Inhalt  der  vorausgegangenen
  Annahmeerklärung  oder,  wenn  der  Transport  auf  Grund  eines  der
Bestimmung  des  §  8  1à  entsprechenden  Passes  eingeleitet  ist,  die  ausstellende
Behörde,  das  Datum  und  die  Gültigkeitsdauer  des  Passes  ersehen  lasse  und
daß  überhaupt  die  Vorschrift  des  §  10  wegen  der  mit  dem  Transportaten  zu
übergebenden  Beweisstücke  genau  befolgt  werde.

5.  Die  Polizeibehörde  des  übernehmenden  Staates,  welcher  ein  Transportat
  aus  einem  anderen  Vereinsstaate  zugeführt  wird,  darf  die  Aufhebung