Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

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gemeines Landrecht Theil J. Tit. 20. S. 227. 233. 234.). Der Verlantba- 
rung derselben, Behufs der Eintragung in die Hypothekenbuͤcher, bedarf es 
aber nicht mehr. 
g. 5. 
Es werden hiernach die Vorschriften §. 3. Theil II. Titel I. der All- 
„gemeinen Gerichtsordnung, F. 425. des Anhangs zu derselben und g. 64. 
Titel II. der Hypothekenordnung abgeändert. 
. 6. 
Die Hypothekenbehörde bleibt aber nach wie vor verpflichtet, die ihr 
zur Eintragung vorgelegten Verträge sowohl nach ihrer Form als Inhalt 
zu prüfen, und das §. 11 — 1. Titel II. der Hypothekenordnung vorge- 
schriebene Verfahren zu beobachten. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und Bei- 
druckung Unsers Königlichen Insiegels. 
Gegeben Berlin, den 23sten April 1821. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
C. Fürst v. Hardenberg. v. Altenstein. 
Beglaubigt: 
Friese. 
 
	        
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