Volltext : Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Die  Bezirksregiernngen.  (8.  92.)  553

nung,  wonach  der  Bezirksausschuß  zuständig  ist  für  die  Bestätigung  von  Beschlüssen  des
Kreistages,  welche  folgende  Angelegenheiten  betreffen:

a)  Veräußerungen  von  Grundstücken  und  Immobiliarrechten  des  Kreises;

b)  Anleihen,  durch  welche  der  Kreis  mit  einem  Schuldenbestande  belastet  oder  der
bereits  vorhandene  Schuldenbestand  vergrößert  werden  würde,  sowie  die  Übernahme  von
Bürgschaften  auf  den  Kreis;

c)  eine  neue  Belastung  der  Kreisangehörigen  ohne  gesetzliche  Verpflichtung,  insofern
die  aufzubringenden  Leistungen  über  die  nächsten  fünf  Jahre  hinaus  fortdauern  sollen,
vgl.  §.  103  der  Kreisordnung  für  die  Provinz  Hannover;  §.  104  der  Kreisordnung  für
die  Provinz  Hessen-Nassau;  §.  91  der  Kreisordnung  für  die  Provinz  Westfalen;  §.  139
der  Kreisordnung  für  die  Provinz  Schleswig-Holstein;  Art.  V,  B5  des  Gesetzes  über  die
allgemeine  Landesverwaltung  und  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungs=  und  Verwaltungsgerichtsbehörden
  in  der  Provinz  Posen.

In  einer  Reihe  von  Fällen  bedürfen  Beschlüsse  des  Kreistages  der  Bestätigung  des
Bezirksausschusses,  in  anderen  kann  durch  Beschluß  des  Bezirksausschusses  ein  fehlender
Beschluß  des  Kreisausschusses  ersetzt  werden.  Durch  Beschluß  des  Bezirksausschusses
kann  auf  Antrag  des  Landrats  die  versagte  Zustimmung  des  Kreisausschusses

a)  zur  Nichtbestätigung  der  gewählten  Gemeindevorsteher  und  deren  Stellvertreter
ergänzt  werden  (F.  22);

b)  ferner  zur  Bestätigung  des  Gutsbesitzers  in  seiner  Eigenschaft  als  Gutsvorsteher
88.  30,  31);

)  ferner  zur  Ernennung  eines  Stellvertreters  des  Gutsvorstehers  in  den  Fällen  der
§§.  29  und  31  der  Kreisordnung  für  die  Provinz  Schleswig-Holstein.

Beschlüsse  des  Kreistages  über  eine  Abänderung  des  Verteilungsmaßstabes  für  die
von  denjenigen  besonderen  Verbänden  und  Bezirken,  welche  durch  den  Kreistag  vertreten
werden,  aufzubringenden  Abgaben  bedürfen  der  Bestätigung  des  Bezirksausschusses  (§.  116,
Abs.  2  der  Kreisordnung  für  die  Provinz  Hannover  v.  6.  Mai  1884).

2.  Der  Bezirksausschuß  beschließt  in  Wegebausachen  gemäß  den  Vorschriften  der
Wegeordnung  für  die  Provinz  Sachsen  v.  11.  Juli  1891,  des  Gesetzes,  betreffend
Anderungen  der  Wegegesetzgebung  der  Provinz  Hannover,  v.  24.  Mai  1894  und  der
Wegeordnung  für  die  Provinz  Westpreußen  v.  27.  Sept.  1905.  —  Die  erstgenannte
Wegeordnung  bestimmt  folgendes:

Die  Anlage  von  Anstalten  innerhalb  des  Wegegebietes,  welche  nicht  durch  besondere
Gesetze  vorgesehen  sind,  erfordert  die  Zustimmung  des  Wegebaupflichtigen,  die  im  Falle  der
Versagung  vom  Bezirksausschuß  —  wenn  eine  Stadt,  ein  Kreis  oder  die  Provinz  dabei
beteiligt  sind  —  ergänzt  werden  kann,  falls  Schadloshaltung  des  benachteiligten  Wegebaupflichtigen
  gesichert  ist  (§.  10).  Über  die  Notwendigkeit  der  Abtretung  von  Privatrechten
an  öffentlichen  Wegen  oder  Zubehörungen  derselben  an  den  Wegebaupflichtigen  beschließt
der  Bezirksausschuß  (§.  11).  Mangels  gütlicher  Einigung  setzt  der  Bezirksausschuß  die
Höhe  der  Entschädigungen,  die  in  den  Fällen  der  §§.  10  und  11  zu  gewähren  sind,
fest.  Gegen  den  Beschluß  steht  die  Beschreitung  des  Rechtsweges  offen.  Uber  die  gemeinschaftliche
  Unterhaltung  von  Grenzwegen,  Grenzbrücken  und  Grenzdurchlässen  ist  eine
Vereinbarung  unter  den  beteiligten  Gemeinden  zu  treffen,  welche,  soweit  eine  Stadt  beteiligt
  ist,  der  Bestätigung  des  Bezirksausschusses  bedarf  (§.  17).  Über  die  Verpflichtung
zur  Abtretung  einer  Verkehrsanstalt  (§.  29),  über  die  Ermäßigung  und  Ablösung  der
Abgaben  und  die  dem  Hebungsberechtigten  zu  gewährende  Entschädigung  (8§.  29  und  31),
sowie  über  die  Übertragung  der  Baulast  (§.  32)  und  des  Hebungsrechtes  (§.  33)  beschließt
  der  Bezirksausschuß.  Dagegen  steht  offen  Beschreitung  des  Rechtsweges  oder  Beschwerde
  bei  dem  Provinzialrat  (§.  34,  Abs.  1—3).  Die  Provinz  kann  die  ihr  auferlegte
Verpflichtung  für  solche  Wege  und  Brücken,  die  keinen  größeren  Verkehr  vermitteln,  an
kleinere  Verbände  gegen  Überweisung  einer  Entschädigung  übertragen.  Wird  die  Übertragung
  abgelehnt,  oder  einigt  man  sich  nicht  über  die  zu  leistende  Entschädigung,  so  beschließt
  der  Bezirksausschuß  (§.  47).  In  Ermangelung  gütlicher  Einigung  beschließt  der