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g. 185. Außer dem vorgedachten Falle (h. 184.) ist bei einer allge-
meinen Ausweisung des hutfreien Drittels ein Ackerumsatz und die Zusammen-
legung der Laͤndereien nur dann zu veranlassen, wenn etweder die Mehrheit
der Theilnehmer daruͤber, daß dieser geschehen soll, einverstanden, oder wenn
ohnedem bei Beruͤcksichtigung der Groͤße und Guͤte der Landereien eine ver-
haͤltnißmaͤßig gleiche Zutheilung nicht ausfuͤhrbar ist.
K. 180. Die Ausweisung des hutfreien Drittels schließt auch nicht aus,
daß die zu demselben gehoͤrigen Laͤndereien kuͤnftig bei einer eintretenden Aus-
einandersetzung zur Masse der umzutauschenden Laͤndereien gezogen werden.
Dagegen kann der Umtausch zu diesem Behuf nicht mehr erzwungen werden,
wenn bereits auf jene Veranlassung eine Zusammenlegung statt gefunden hat,
oder saͤmmtliche Theilnehmer daruͤber einig geworden sind, und in beiden
Faͤllen, oder auch auf Antrag einzelner Theilnehmer für deren hutfrei gemachte
Ländereien die G heirstheilungsbehörde ihre Zustimmung dazu ertheilt hat.
. 187. V. ützt Jemand in einer Feldmark, auf welcher noch Gemein-
heit statt findet, weniger als den dritten Theil seiner Ländereien hutfrei,
oder solchen nicht im Zusammenhange: so darf er auf die im Gemenge liegen-
den hutfrei gewordenen Stücke nur dann Vieh zur Weide oder zum Nachtla-
ger bringen, wenn dieselben zulänglich bewahrt sind, oder das Vieh in Hor-
den eingeschlossen oder getüdert (mit Stricken an feste Gegenstände auf der
Weide befestigt) wird.
S. 188. Auch können Ackerwirthe, welche nur einen Theil ihrer Läg-
dereien hutfrei besitzen, nur auf Jahresfrist Vereinigungen wegen deren Be-
hütung durch das Vieh anderer Theilnehmer gültig schließen.
. 180. Die den besonderen und fremden Hütungsberechtigten nach
K. 13. des Kulturedikts vom I###ten September 1011. gebührende Entschädi-
gung, kann auch auf die, §#. 175. und 176. dieser Ordnung bemerkte Art
geleister werden.
100. Wird die Entschädigung in Kornrente bestimmt, so wird sie
auf die, §. 73. gedachte Art in Gelbe abgeführt und sicher gestellt.
§. 101. Bezwecken alle oder einzelne Ackerbesitzer nur die einstweilige
Hutbefreiung einzelner Ackerstücke bis zum dritten Theile derselben, ohne daß
es zu diesem Behuf eines Umtausches bedarf, und wollen sie dabei die befrei-
ten Ländereien, für den Fall einer künftig eintretenden Auseinandersetzung,
der Masse der umzurauschenden Ländereien nicht entziehen: so sind die Orts-
behörden (F. 178.) auf den Antrag der Theilnehmer gehalten, sich der In-
struktion der Verhandlung zu unterziehen, jedoch bleibt auch in diesem Falle
die Entscheidung entstehender Stteitigkeiten, imgleichen die Genehmigung der
guͤtlichen Vereinigungen der Auseinandersetzungsbehörde vorbehalten.
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