g. 10. Groͤßere, als die im g. 8. gedachten Dienste, werden nach
dem Kostenbetrage, welche der Berechtigte anwenden muß, um die nach bis-
heriger Feldeintheilung und Wirthschaftsart damit bestrittenen Arbeiten zu be-
schaffen, abgeschaͤtzt.
#. II. Unbestimmte Baudienste sind mit Berücksichtigung der Vorschrif-
ten der Gemcinheitstheilungsordnung §. 120. und ff. von Sachverständigen
abzuschätzen.
S. 1I2. Bei Bestimmung des Werths der Dienste ist die Vergütung,
welche der Berechtigte dem Dienstpflichtigen in Natur oder in Gelde zu ge-
ben verbunden war, in Abzug zu bringen. Sollte hierbei der Werth des
Dienstes niedriger, als der Betrag dieser Vergütung ausgemittelt werden; so
können die Mlichtigen dennoch für letztern keine größere Entschädigung als den
Erlaß des Dienstes fordern. #
#K. 13. Die Entschadigung für die, §. l#. erwähnten Dienste, wird
burch Land oder Rente geleistet.
#. 14. Der Provokat hat zwischen Land und Rente jedesmal die Wahl.
#. 15. Wegen der Rente finden die §86. 73. und ff. der Gemeinheits-
theilungs-Ordnung gegebenen Vorschrifsten Anwendung.
§. 16. Der Dienstpflichtige ist zu jeder Zeit befugk, sie nach vorheri-
ger sechsmonatlicher Kündigung gegen Erlegung des Fünf und zwanzigfachen
Betrags abzulösen. Er kann dieses auch theilweise thun, es darf jedoch in
diesem Falle das Kapital der Ablösung nicht weniger als Hundert Thaler in
Preußischem Courant betragen.
K. 17. Diese Befugniß der Ablösung ertheilen Wir auch solchen bäuer-
lichen Besitzern, die vormals nicht Eigenthümer ihrer Stellen waren, in Rücksicht
derjenigen Renten, die bei der Regulirung der gutsherrlichen Verhältnisse nach
dem Edikt vom 1##ten September 1811. und dessen Deklarationen auf ihre
Stellen gelegt worden.
§. 18. Muß die Abfindung in Ländereien gegeben werden, so erfolgt
dieselbe in einem, dem Werthe der Berechtigung angemessenen Antheile an
Aeckern, Wiesen und beständigen Hütungen.
§. 10. Der Antheil des Berechtigten aus jeder dieser Gattungen
von Grundstücken, wird nach eben den Verhältnissen bestimmt, in welchen der
Verpflichtete solche besitzt.
§ 20. Die Ausweisung desselben geschieht nach den Grundsätzen der
Gemeinheitstheilungs-Ordnung.
#§. 21. Sind Grundstücke anderer Personen, die an der Dienstaufhe-
bung keinen Theil nehmen, hinderlich, der Absindung des Dienstherrn in Land
eine zweckmäßige Lage zu verschaffen, so findet die Vorschrift des Artikels 20.
der Deklaration vom 20stey Mai 1816. statt. Diese Vorschrift ist jedoch
M2 nicht