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werden, zu bestimmen pflegt. Preisbestimmungen hingegen, welche über die
gedachten Gegenstände in der Urkunde enthalren, oder durch Hexkommen oder
Verordnungen festgesetzt sind, können nur dann zum Maaßstab angenommen
werden, wenn der Verpflichtete die Wahl hat, ob er in Natur oder in Gelde
die Leistung erfüllen will.
#. 20. Die im Landkulturedikt vom I#ten September 1811. FL. 2.
wegen Ablösung jährlicher firirter Geldleistungen der Erbpächter ertheilten Vor-
schrifren werden auch auf andere Leistungspflichtige, sie mögen Eigenthümer
ode#r Erbzinsleute seyn, ausgedehnt, jedoch zugleich näher dahin bestimmt:
zum Buchstaben c. = daß der Verpflichtere wenigstens so viel von seinem
jabrlichen Zinse ablösen muß, als der Anschlagsmäßige Ertrag des ver-
kauften Theils betragt;
zum Buchstaben c. G. daß eine Vertheilung der jährlichen Abgaben nur bis
zum Betrage von Vier Thalern auf jeden einzelnen Theil stam findet,
und bei einer Vertheilung unter dieser Summe die Ablösung durch Ka-
pital auf Verlangen des Berechtigten erfolgen muß.
§. 30. Der Ertrag des Naturalzehentens wird nach dem Zustande
der zehenepflichtigen Grundstücke zur Zeit der Ablösung, durch Sachverständige
ausgemittelt, welche ihr Gutachten darüber abgeben:
auf welche Quantität von Korn, Swoh und andern Früchten, auf wie
viel Stücke Vieh der Zehntherr, ein Jahr in das andere gerechnet, sich
Hoffnung machen konnte.
Der Werkh dieses ausgemittelten Ertrags wird bei dem Fruchtzehent auf die,
§. 27. und bei dem Fleischzehent auf die, H.2 8. vorgeschriebene Ar# ausgemittelt.
# 31. Wenn der Zehentberechtigte seiner Seits fortwährende oder
zufällige Lasten zu tragen hat, so kann er, im Fall von allen oder einigen
Zehen#pflichilgen die Ablösung in Kapital vorgenommen wird, gleichfalls eine
Ablösung jener Lasten verlangen. Ein gleiches Recht haben in diesem Fall
auch diejenigen, gegen welche er zu diesen Lasten verpflichret ist. Findek dabei
keine gürliche Uebereinkunft statt, so darf die Ablösung nur auf die Lasten im
Ganzen gerichtet sepn, und bei zufälligen Lasten nur in Kapital geschehen.
Die Ablösungssumme wird nach denselben allgemeinen Grundsätzen, wie deie
den bäuerlichen Leistungen und bei den Zehenten selbst, bestimmr.
Einen ähnlichen Anspruch auf gegenseitige Ablösung sollen auch die
Gutsherren haben, wenn eiwa denselben auch von ihrer Seite gewisse Leistun-
gen an die ihnen verpflichteten bauerlichen Besitzer, außer dem schon F. 12.
bestimmten Falle, z. B. Bauhülfe, Remisston oder Erlaß in Unglücksfällen u.
s. w. obliegen sollten. .
Außerdem hat der Zehentberechtigte, oder der Gutsherr das Recht, sich
von seinen Lasten ohne andere Abloͤsung dadurch zu befreien, daß er die ihm
zukommenden Leistungen freiwillig, und ohne Entschädigung aufgiebt.
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