Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

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werden, zu bestimmen pflegt. Preisbestimmungen hingegen, welche über die 
gedachten Gegenstände in der Urkunde enthalren, oder durch Hexkommen oder 
Verordnungen festgesetzt sind, können nur dann zum Maaßstab angenommen 
werden, wenn der Verpflichtete die Wahl hat, ob er in Natur oder in Gelde 
die Leistung erfüllen will. 
#. 20. Die im Landkulturedikt vom I#ten September 1811. FL. 2. 
wegen Ablösung jährlicher firirter Geldleistungen der Erbpächter ertheilten Vor- 
schrifren werden auch auf andere Leistungspflichtige, sie mögen Eigenthümer 
ode#r Erbzinsleute seyn, ausgedehnt, jedoch zugleich näher dahin bestimmt: 
zum Buchstaben c. = daß der Verpflichtere wenigstens so viel von seinem 
jabrlichen Zinse ablösen muß, als der Anschlagsmäßige Ertrag des ver- 
kauften Theils betragt; 
zum Buchstaben c. G. daß eine Vertheilung der jährlichen Abgaben nur bis 
zum Betrage von Vier Thalern auf jeden einzelnen Theil stam findet, 
und bei einer Vertheilung unter dieser Summe die Ablösung durch Ka- 
pital auf Verlangen des Berechtigten erfolgen muß. 
§. 30. Der Ertrag des Naturalzehentens wird nach dem Zustande 
der zehenepflichtigen Grundstücke zur Zeit der Ablösung, durch Sachverständige 
ausgemittelt, welche ihr Gutachten darüber abgeben: 
auf welche Quantität von Korn, Swoh und andern Früchten, auf wie 
viel Stücke Vieh der Zehntherr, ein Jahr in das andere gerechnet, sich 
Hoffnung machen konnte. 
Der Werkh dieses ausgemittelten Ertrags wird bei dem Fruchtzehent auf die, 
§. 27. und bei dem Fleischzehent auf die, H.2 8. vorgeschriebene Ar# ausgemittelt. 
# 31. Wenn der Zehentberechtigte seiner Seits fortwährende oder 
zufällige Lasten zu tragen hat, so kann er, im Fall von allen oder einigen 
Zehen#pflichilgen die Ablösung in Kapital vorgenommen wird, gleichfalls eine 
Ablösung jener Lasten verlangen. Ein gleiches Recht haben in diesem Fall 
auch diejenigen, gegen welche er zu diesen Lasten verpflichret ist. Findek dabei 
keine gürliche Uebereinkunft statt, so darf die Ablösung nur auf die Lasten im 
Ganzen gerichtet sepn, und bei zufälligen Lasten nur in Kapital geschehen. 
Die Ablösungssumme wird nach denselben allgemeinen Grundsätzen, wie deie 
den bäuerlichen Leistungen und bei den Zehenten selbst, bestimmr. 
Einen ähnlichen Anspruch auf gegenseitige Ablösung sollen auch die 
Gutsherren haben, wenn eiwa denselben auch von ihrer Seite gewisse Leistun- 
gen an die ihnen verpflichteten bauerlichen Besitzer, außer dem schon F. 12. 
bestimmten Falle, z. B. Bauhülfe, Remisston oder Erlaß in Unglücksfällen u. 
s. w. obliegen sollten. . 
Außerdem hat der Zehentberechtigte, oder der Gutsherr das Recht, sich 
von seinen Lasten ohne andere Abloͤsung dadurch zu befreien, daß er die ihm 
zukommenden Leistungen freiwillig, und ohne Entschädigung aufgiebt. 
32.
	        
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