Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

— 99 — 
Neibhoͤlzer nicht gegen die Bohlen, sondern gegen die Mähle des Bohlwerks hän= niche besch- 
Hen, und diejenigen, welche mit dem Boogspriet gegen das Land liegen, müssen dist wereen. 
mit dem Stébing dem Bohlwerk auf eine Fußlänge nicht nahe kommen. Ueber= 
haupt müssen die Bohlwerfe weder durch Holzhauen, noch sonst auf irgend eine 
Art beschädigt werden. Die Uebertretung dieser Vorschriften wird mit einer Geld- 
strafe von Fünf bis Zwanzig Thalern beahndet. 
§# l60. Das Tabacksrauchen darf auf den Schiffen, welche innerhalb des Das Tabacks. 
Baums liegen, nicht statt finden. Eben so wenig darf innerhalb desselben odereu 
am Ballastplatze zum Kochen (welches vielmehr in den Häusern geschehen muß) innerbalb des 
Feuer gemacht werden. Leicht Feuer fangende Sachen, als: Pech, Theer, Haar= Baums und 
peis, Flachs b Hanf, Wolle, Garn u. s. w. müssen zur Nachtzeit nicht auf dem chen des Feu- 
Verdeck bleiben, sondern, wenn inöglich, beim Sonnen-Untergang unter dasselbe 5 
gebracht werden. Jeder Schiffer inuß seine Leute zur genauesten Befolgung dieser band der 
Vorschriften und zur äuHersten Vorsicht mit Feuer und Licht anhalten. Uebertre- uyi 
tungen dieser Vorschriften werden mit Fünf bis Zwanzig Thalern Geld= oder plate und- 
verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe beahndet. verboten. 
Wenn durch Fahrlässigkeit ein wirklicher Feuerschaden entstanden ist, so 
treken gegen den Schuldigen die gesetzlich feststehenden Kriminalstrafen ein. 
E. 17. Alle Schiffe, welche Schießpulver geladen haben, müssen die vor- Maaßregeln 
geschriebene schwarze Flagge aufstecken, und dieselbe nicht eher abnehmen, bis das wensn, Ses. 
Schießpulver von dem Schiffe weggeschaft worden ist. Die Ablieferung des vers. 5 
Schieppulvers muß auf das Schleunigste nach der Anweisung der Polizeibehèrde 
ins Werk gerichtet werden. 
SK. 18. Innerhalb des Baums darf kein Schiffer die Segel gebrauchen, Innerbalb 
sondern muß mir gehbriger Vorsicht die Taue ausbringen und mit deren Hülfe das 4 
Schiff fortarbeiten, so wie er auch verpflichtet ist, dafür Sorge zu kragen, daß das Segel ge- 
Schiff beim Anlegen Fehergg an die Schiffshalten befestigt werde, widrigenfallscht wer- 
er strenge polizeiliche Beahndung zu gewärkigen hat. 
Außeer den innerhalb des Baums zum Verholen der Schiffe anzubringenden 
Tauen ist es erforderlich, am Hintertheil des Schiffs die nöthigen Stopftaue zu 
befestigen, damit das Schiff nicht unvermuthet forkgetrieben, sondern jeden Au- 
geublick angehalten werden kann. Foees 
§. 10. Jeder ankommende Schiffer muß sich sofort und spätestens binnen mn 
2 Stunden bei einer unvermeidlichen Strafe von Fuͤnf Thalern persoͤnlich auf ttte 
dem Polizei-Fremden-Büreau einfinden, die Musterrolle seiner Schiffsmannschaft Prebre 
2 
2 
vorzeigen und die Paͤsse seiner Passagiere einliefern. aeme. 
5. 20. Bei gleicher Strafe ist der Schiffer verpflichtet, vor seinem Ab- Prten nr, 
ernn: fur d#i 
gange die Musterrolle der Schiffsmannschaft mit Zuziehung eines Polizeiofsigian= zenl 
ten zu vollziehen und die Ausfertigung der Musterrolle nachzusuchen, auch keinen rhrmnlrx 
Passagicr ohne Polizeipaß mitzunehmen. urrrl, 
K. 21. Jeder Schiffer ist verbunden, seine Leuke unter guter Aufsicht zu Be# Schiger 
halten, und sic anzumeisen, daß sie am Lande sich keine Schlägercien oder andere mur seine 
Exzesse crlauben, weil sie sonst sosort arrelirr und nach Befinden der Umsiände ba orh 
mit Geld= oder Leibeostrafe belegt werden. bnren ur 
uch den Au- 
K. 22. Den Anweisungen des Lootsen-Kommandeurs oder des von ihm . 2 
abgeordneten Lootsen, ist jeder Schiffer, bei Vermeidung ciner Strafe von Drei des korrsen- 
bis Fünf Thalern augenblicklich Folge zu leisten verrstichkel. Ex muß sich daber Lemmrrn#. 
auch sowohl beim An= als Ve Ablegen nach den Bestunmunzem désselben- umvei- blirich 
D.* 1 « «.·- aerlich Folge leinen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.