gerlich achten, damit keine Unordnungen veranlaßt und die Fahrt in den Fahr-
wassern bestaͤndig frei erhalten werde.
Glaubt der Schiffer aber, daß der Lootsen-Kommandeur oder der von
demselben abgeschickte Lootse ihm Unrecht gethan habe, so kann er darüber bei den
Polizeibehörden Beschwerde führen.
Vorlchts- & 23. Den Schiffern wird zur Mlicht gemacht, die mit bedeutenden Kosten
ahargeln angelegten Treideldämme des Pregels und des Elbingstrems mit geburlicher Vor-
deln. sicht zu benutzen, ihnen aber strenge untersagt, darauf Feuer anzumachen, oder
irgend etwas den Treideln Hinderliches niederzulegen.
Da auch öfters darüber Streit entstanden, welcher von den sich begegnenden
treidelnden Schiffern die Leine werfen und dem andern Platz machen müsse, so wird
bei Vermeidung einer Strafe von Fünf Thalern die genaue Beobachtung folgender
Vorschriften den Schiffern zur Mflicht gemacht: "
1) das treidelnde unbeladene Schiff, welches einem beladenen begegnet, muß
die Leine werfen, es mag von der Stadt kommen oder dahin gehen;
2) sind beide sich begegnen
die Leine fallen, welches von der Stadt kommr;
3 alle Fahrzeuge, die mit Menschen treideln, müssen denjenigen Fahrzeugen,
die mit Perden treideln, die Leine werfen;
i alle Boote und kleinere Stromfahrzeuge, sie mögen von oder zur Stadt gehen,
müssen den Seeschiffen die Leine werfen.
Auch zum §. 24. Außer den in den vorstehenden Festsetzungen erwähnten Strafen
än —— SEchefer auch verpflichtet, den durch ihre Schuld verursachten Schaden zu
Sthefter ver. ersetzen. Besonders trifft sie diese Verpflichtung, wenn sie sich einer Uebertretung
olichter, der in den ##. 3. 13. 15. 18. und 23. enthaltenen Vorschriften vorsatzlich oder aus
Fahrlässigkeir schuldig gemacht haben.
e ee at h. 25. Oie in den 8#. 2. 3. 9. 10. II. 14. 15. und 16. festgesetzten Strafen
en sollen zur Schiffer-Armen-Kasse und die in den 9. 13. 18. 19. 20. 21. 22. und
Dienstanwei- 23 · erwaͤhnten Strafen zur Straftasse der Polizeibehoͤrden fließen.
sung der Ha- § 26. In Geinäßheit dieses Gesetzes sind die Lootsenkommandeurs und das
fen ##oDet. Lootsen= und übrige Hafenpersonal mit angemessenen Dienstanweisungen 1 versehen.
rttd S§. 27. Die Kaufmannschaft in Königsberg soll befugt und verpflichtet seyn,
berssotn die Ausführung dieser Schiffahrts-Polizeiordnung zum Besten der Schiffahrt zu
von Kinige-kontrolliren und sich zu diesem Ende, so weit es ndthig mit den dabei gleichfalls
berst interessirten Kaufmannschaften zu Elbing und Braunsberg in Verbindung erhalten.
#. 236. Jedem in Königsberg oder Elbing ankommenden Schiffer soll bei
seiner Ankunft ein Exemplar dieser Schiffahrts-Pokizeiordnung von den Lootsen-
Kommandeurs ubergeben werden, wofüör er denselben Drei Ein Drittel Silber-
groschen zu bezahlen hat. Nur diejenigen Schiffer sind von dieser Verpflichtung
ausgenommen, welche bereits mit einem solchen Erxemplar versehen sind, und das-
selbe den Lootsenkommandeurs vorzeigen.
Wir beauftragen insbesondere Unser Ministerium des Handels mit der Aus-
führung dieser Schiffahrks-Polizeiordnung, welche auch für das Ausland zweck-
mäßig bekannt zu machen ist, und befehlen Unsern Ministerien, Landeskollegien, Ju-
stiz und Polizeibehörden, so wie auch sämmtlichen Schiffern, sich darnach, jeder an
seinem Theil, gebürend zu achten. So geschehen Berlin, den rä#ten Marz 1822.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
C. Fürst v. Hardenberg. Graf v. Bülow.
e Schiffe beladen oder unbeladen, so läßt dasjenige.
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