Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

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Grenz-Zollmter Mühlberg und Wittenberge passiren und dort einer spe- 
ziellen Revision entweder unmittelbar, oder mittelbar durch die Begleicschein-Kon- 
trolle, unterworfen werden. 
Die Fälle eines nahen Verdachts der Defraude sind jedoch von dieser Ver- 
zichtung ausgenommen. 
Art. 2. Seine Majestat der König von Preußen wollen dagegen eine Theil- 
nahme an den Ermittelungen der Revisionen zu Mühlberg und Wittenberge bereit- 
willigst gewahren, und zu dem Ende nicht nur den Ausfall der dortigen speziellen 
Visitationen, in den, den Schiffern — zur Produktion bei den übrigen Elbzöllen — 
zu behändigenden, Abferrigungs-Dokumenten vollständig und genau bemerkenlassen, 
sondern auch die Ansiellung eines eigenen und gemeinschaftlichen Kommissairs für 
Sachsen zu Mühlberg, und für die übrigen Ufersiaaten zu Wittenberge, zu nach- 
benannten Zwecken gestatten. 
Art. 3. Derselbe soll bei demjenigen Königlich-Preußischen Revisions- 
und Jollamte, bei welchem er angestellt ist, 
a) das Interesse Seiner Allerhöchsten Kommittenten in allen Elbzoll-Angele- 
genheiten vertreten, und zu dem Ende 
b) befugt seyn, den Revisionen der Schiffsladungen und Flöße, welche jedoch 
den Königlich-Preußischen Beamten allein zustehen, mit beizuwobnen, um 
dadurch die Ueberzeugung zu gewinnen, daß auch die Rechte Seiner Aller- 
hoͤchsten Kommittenten besiens wahrgenommen werden. 
Edarf jedoch durch seine Anwesenheit dabei den Königlich-Preußischen 
Zollbehörden in ihren Amtsverrichtungen nicht hinderlich werden, und jede 
ummittelbare Einwirkung in den Geschäftsbetrieb ist ihm untersagk. 
6) Die Königlich-Preußischen Elbzollregisier, sowohl des Aus= als Eingangs, 
sollen ihm jederzeit, sofern dadurch keine Störung im laufenden Diensie ent- 
steht, und namemlich nach oder au ßer den Amtsdienststunden, auf Ver- 
langen im Amkslokale vorgelegt werden, um daraus das Nöthige zu ertra- 
hiren und die ihm von den Zollämtern Seiner Allerhöchsten Kommiltenten 
zugehenden Erhebungs-Verzeichursse damit zu vergleichen und darnach zu 
berichtigen. 
2) Er soll nicht minder in jedem Falle des dort eintrekenden Begleitschein-Ver- 
fahrens von dem Ausfalle der Reviston am Besiimmungsorte der Ladungen, 
durch die Jollämter respektive zu Mühlberg und Wittenberge vollsiändig 
unterrichtet werden. 
g) Er wird den Umersuchungen der Jollrichter, so weit sie ihn angehen, per- 
sônlich briwohnen, und zur Einsicht und Extrahirung der ihn interessirenden 
Untersuchungsakten befugt seyn. 
#ird er die nacherhobenen Gefälle cum anneis entgegen nehmen und an 
die Zollämter Seiner Allerhöchsien Kommittenten befördern, und 
g) in
	        
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