Wohnorts vorlegen, welcher solches für die vorhergehenden drei Monate mit
Tgabe der Zabl der eingetragenen Akte abschließt und unterschreibt.
Jeder Notar, welcher am loten der genannten Monate dieser Vorschrift
nicht nachgekommen ist, verfällt für jeden Tag, vom IIten bis zur Vorlegang sei-
nes Registers, in eine Geldbuße von Einem Thaler.
Art. 46. Die Friedensrichter sind bei eigener Berantwortung verbunden,
am III#en der obengenannten Monate dem betreffenden Oberprokurator die Nota-
rien anzuzeigen, welche der Vorschrift des vorhergehenden Arkikels nicht genügt haben.
Art. 47. Oie Landgerichte haben auf Betreiben des Oberprokurators die
in dem Josten Arrikel festgesetzten Strafen aus zusprechen.
Art. 48. Die bisher bestandenen Notariatskammern sind aufgelöst und
die Aufsicht über die Amtsführung der Notarien geher auf die Gerichte über.
Art. 40. Die Befugniß der Gerichte, in einzelnen Fällen gegen die Nota-
rien eine in gegenwärtiger Verordnung begründete Geldbuße auszusprechen, wird
nach den allgemeinen Grundsätzen über die Kompetenz der Gerichte begründet.
Art. 30. Die Suspensonen und Oi#u#tentsotzungen der Norarien, so wie
die denselben zu erkheilenden Ermähnungen und Vewweise, werden von dem Zivil-
Senate des Landgerichts ihres Wohnorts erkanne, nachdem sie den auf Betreiben des
Oberprokurators vorzuladenden Norar in seiner Verkheidigung gehört haben werden.
Art. 51. Ein Notar, welcher sich eines Vergehens schuldig oder durch
seine Handlung und Lebensweise sich der öffenrlichen Achrung und des Vertrauens
seiner Mitbürger unwürdig macht oder die Gesetze der Ehre und des Anstandes
verletzt, kann auf Betreiben des Oberprokurators von dem Landgerichte suspendirt
oder seines Amres verlustig erklärt werden.
Eine Suspension darf nie auf inehr als drei Monate erkannt werden.
Art. 52. Im Falle der Berufung von einem Urtheile der ersten Instanz,
wodurch eine Suspension eder eine Dienstentsetzung ausgesprochen ist. darf der
Notar vom Tage der Zuslellung dieses Urtheils, bei Vermeidung der im Strafge-
sebuche enthaltenen Strafen und der Nichtigkeit seiner Verhandlungen, sein Amt
nicht ausüben, bis in einer höheren Instanz ein Urtheil zu seinem Vortheile ergan-
gen scyn wird.
Alle rechtskraͤftig ausgesprochenen Suspensionen und Entsetzungen werden
durch die Amtsblaͤtter der Rheinischen Regierungen auf Betreiben des Oberproku-
rators bekannt gemacht.
Art. 53. Bei dem Absterben oder der Dienstentsetzung eines Notars muß
der Friedensrichter seines Wohnortes alle Oienstpapiere, Urschrifren, Reverkorien
und dergleichen unter Siegel legen und dem Oberprokurator davon Anzeige machen,
auf dessen Antrag alsdann das Landgericht einen in dem nämlichen friedensgericht-
lchen Bezirke wobnenden Nokar bezeichnet, welchem die unter Siegel liegenden Ur-
kunden nach einem anzufertigenden Verzeichnisse überlieferr werden und der, so
lange er die Urkunden in Händen hat, auch Auvfertigungen davon ertheilen kann,
auf welchen er seine Eigenschaft alo ei stweiliger Nerwahrer, anzugeben schuldig ist.
Art. . Ji## Falle einer freiwilligen Niederlegung des Amtes oder der
Versetzung eines Not#ur# in einen andern frieden# nerichtlichen Bezirk, wird, wie um
vorl ergebenden Artikel, ein anderer Notar zur Aufbewabrung der Urkunden ernannt,
wenn der abgedende Notar nicht selbst denselben bezcichnet hat.
Art. 55.