Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

— II7 
Tax= Ordnung 
für die Rotarien. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Ueber Ueber Ueber 
Bis 5“ f 40% 8 Ueber 
Gegenstand der Urkunde oder des Geschaͤfts. "H2c , e, - „%% 
Ktl. sgr. pf. Etl sor vs Atl. sar. pf.Ntl. sar. vf.IXti sgr. 
Abloͤsung einer Rente.. ...... ... ... ... . .. -i15 20—25 415 
Abschrift (ausschließlich der Vidimation) fuͤr jede Seite 
zu 25 Zeilen, jede Zeile zu 15 Sylben ...... . . . 1- 3 ——— 
Jede angefangene Zeile wird fär voll gerechnet. 
Abstand a) einseitigen0 15——20 25—1 
b) zweiseitiger — 15J 1 44015 
Alimenten-Koneratreree...·—15—215—3|20 —4125 
Anbietung .—10 15 20—25 41 
Anerkennung einer Verbindlichkeit. 15—20 25— 1——1 
— bloßen Unterschrifiit5 10 ——151——200 — 1— 
— — eines unehelichen Kindes ..... .. 1120 — — 
Ankündignnngaa,0|—1-20|2 
Anmahnuggagagagagagaga . . .. EIIEEEEBEEEBEIYLEEBÒEEIE 
Annahme eines Anerbletens eder einer Schenkung. ’10OT„„S 
Asekurenz= Kontraf cSOO 
Attett —656—10A– 
Auktion von Modilien, Moventien“ eder gruchten wird 
nach den Vakationen bezahlt: 
für die öffentliche Bekanntmachung derselben0ZO 4 
für Entwerfung der VBedingungen „wenn sie vom Notar 
geschicht. ......... ....... —10——-15.-—20——-25-1—— 
für den Empfang und die us) ahlung ber Gelder, wenn 
der Notar dazu beauftragt ist, erhaͤlt derselbe: 
) Wenn die Auktion nur Einen Tag währt und der 
ganze Empfang beträgt nicht über 100 Rehl. 4 Pr. 
Wenn der Empfang aber über 100 Rthlr. beträgt, s 
von 100 Rchlr. ebenfalls... Prozent. 
Vondem, was dmüber ist, bis zu 250 Rtl. 3 = 
Von dem, was über 2 50 Ril. isi, bis 500= 2 
Von dem, was über 500 Rthlr. ist. 
b) Währt die Auktion länger als Einen Tag oder drei 
WVakationen, so wird die Summe des ganzen Em- 
pfanges auf die Tage vertheilt und werden alsdann 
die obigen Prozente nach Maaßgabe der auf jeden 
Tag fallenden Summe berechnet. 
Aufbebung eines Kontrakkt.455□—□-20|—12J 
Aufkündigng EIIEEEEEEEEEEEEEE 
Aufsuchung einer Urkunde, wenn deren Einscht oder Ab- 
schrift, oder eine zweite Ausfertigung verlangt wird. 
Jubrgens 18z3. Q a) W
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.