Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

gung der etwanigen Schulden, durch die Zahlung verhaͤltnißmaͤßiger Beitraͤge 
mitzuwirken, bleibt es jedoch bei den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. 
Zweiter Abschnitt. 
Von den gemeinsamen Angelegenheiten der Korporation 
der Kaufmannschaft. 
#§. 10. Die gemeinsamen Angelegenheiten der Korporation der Kauf- 
mannschaft betreffen das allgemeine Interesse der Schiffahrt, des Handels, oder 
eines Zweiges desselben, die öffenrlichen Ansialten und Einrichtungen, welche zum 
Betriebe der Handlung dienen, in so weit der Kaufmannschaft das Eigenthum 
oder die Verwaltung oder Kontrollirung derselben zukommen, das besondere Ver- 
mögen und die Rechte, welche die Kaufmannschaft als Korporation aus Grund- 
siücken, Kapitalien, Mobilien und milden Stiftungen besitzt, und die Verhält- 
nisse der Mitglieder zu der Korporation, als einem Ganzen. 
K. 17. Die kaufmännischen Mitglieder des Kommerz= und Admiralitäes= 
Kellegiums zu Danzig, werden von der Kaufmannschaft gewählt und Unserm 
Ober-Landesgerichte angezeigt, um deren Bestätigung auszuwirken. 
K. 18. Auch wählt sie die zum Betriebe der Schiffahrt und des Handels 
gehörigen Beamten, deren Wahl durch das Gesetz vom 7ten September 1811. 
. . bis incl. 115. den Kaufmannschaften beigelegr ist, — Mälkler, Dispa- 
cheurs, Schiffsabrechner, Güterbesiätiger, Schaffner, Messer, Wäger, Braker, 
Stauer, Schauer, überhaupt alle, welche öffentlich bestellt sind, die Quantitaͤt 
und Qualilät der Waaren, oder deren richtige Verpackung zu bekunden — und 
zeigt die Gewählten nach deren vorherigen Prufung der vorgesetzten Behörde zur 
Bestätigung an. 
#&. 10. Ferner soll die Korporation der Kaufmannschaft durch ihre Aelte- 
sien das Präsentationsrecht bei der Anstellung der See= und Binnenlootsen und 
deren Kommandeurs, so wie des Strom-Inspektors oder Hafenmeisiers auszu- 
üben befugt seyn. Eben so wird der Kaufmannschaft das Wahlrecht bei der Be- 
setzung aller Stellen und Aemter an den in Danzig beslehenden, der Stadtgemeine 
zugehdrigen Handelsanstalten, so wie der zur Dienflleistung bei den Handelsge- 
schäften besiellten Personen beigelegt, jedoch unrer Berücksichrigung der bisheri- 
gen Kommunal-Einkünfte, und unter Vorbehalt des dem Magistrate unrer den 
gegenwärtigen Verhälmissen dieser Institute noch zustehenden Beslätigungérechrs. 
Es werden aber der künftigen Uebereinkunft zwischen dem Magistrate und 
der Kaufmannschaft, die etwa erforderlichen Modifikationen in dieser Hinsicht aus- 
drücklich vorbehalten. 
Drit-
	        
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