Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

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tigung an. In Betreff der bei den slädtischen Handelsanstalten angestellten 
Ober= und Unterbedienten bleibt die Bestätigung, so lange die desfallsige Ein- 
richtung besteht, vorläusig dem Magistrat, die Wahl muß aber von der Kauf- 
mannschaft geschehen, welche vor Nachsuchung der Besiatigung slets gehalten ist, 
die Zustimmung Unserer Polizeibehörde nachzusuchen, und im Fall gegen den 
Gewählten Erinnerungen gemacht werden, zu einer andern Wahl zu schreiten. 
Dritter Abschnitt. 
Von der Verwaltung der Angelegenheiten der Kaufmannschaft. 
§. 10. Die Vertretung der Korporation und die Verwaltung ihrer ge- 
meinsamen Angelegenheiten, welche derselben nach den allgemeinen Gesetzen und 
diesem Scatut zukommen, so wie des gemeinschaftlichen Eigenthums derselben, 
es bestehe in Rechten, liegenden Gründen, Kapitalien und Stiftungen, wird der 
aus ihrer Mitte gewählten Behörde, welche den Namen: 
„das Vorsteher-Amt der Kaufmannschaft zu Memel“ 
führen soll, mit derselben Gewalt, welche der Kaufmannschaft als Korperation 
zustehet, übertragen. 
§. 20. Das Vorfleheramt beschließt nach der Stimmenmehrheit über alle 
gemeinsamen Angelegenheiten der Kaufmannschaft allein, ohne Rückfrage an die 
lecztere und ohne deren Genehmigung, vollgültig verbindend für alle Mitglieder 
derselben, und sollen mithin die entgegenstehenden Bestimmungen des Allg. L. R. 
Th. II. Tit. VI. S#. 133. 153. und 154. keine Anwendung finden. 
§. 21. Es ist zur Vollziehung aller der Angelegenheiren und Geschäfte 
der Kaufmannschaft, zu welchen die Gesetze 99. 00. bis 100. Tit. 13. Th. l. des 
Allgemeinen Landrechts eine Spezial-Vollmacht erfordern, Kraft dieses Statuts 
und seiner Anstellung befugt. 
§. 32. Auch hat das Vorsteheramt das Bermäêägen, der der ehemaligen 
Kaufmannszunft zugehbrigen, und noch etwa zukommenden Stiftungen nach den 
betreffenden Stiftungeurkunden zu verwalten. 
5## 23. Die Wahl der Vorsteher derselben, so wie die Besetzung der Stel- 
len, und die Vergebung der Stiftspensionen geschieht aber nicht durch das Vor- 
steheramt, sondern durch den Beschluß der christlichen Kaufleute, die deshalb 
das Vorsteheramt zu einer Versammlung unter dem Vorsitz eines seiner Muglie- 
der durch eine Nurrende einzuladen hat. 
Die Ausgebliebenen werden durch die nach der Stimmenmehrheit zu fassen- 
den Beschlüsse der Anwesenden verbunden. 
& 23. Auf gleiche Weise leiret das Vorsteheramt die Verwaltung des 
sonstigen Vermögens der ehemaligen Zünfte, 
8. 28.
	        
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