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Art. 2. Die vorstehend bestimmte Freizuͤgigkeit soll sich sowohl auf den-
jenigen Abschoß und auf dasjenige Abfahrtsgeld, welche in die landesherrlichen
Kassen fließen, als auch auf denjenigen Abschot und auf dasjenige Abfahrts-
geld erstrecken, welche sonst Individuen, Kommunen oder öffentlichen Seiftun-
gen zufallen möchten.
Art. 3. Die Bestimmungen der Artikel 1. und 2. erstrecken sich auf alle
jetzt anhängige und auf alle künftige Fälle.
Art. 4. Die Freizügigkeit, welche in den Artikeln 1. 2. und 3. bestimmt
ist, soll sich nur auf das Vermögen beziehen. Es bleiben demnach, ungeachtet
dieses Uebereinkommens, diejenigen Königlich= Preußischen und Königlich-Däni-
schen Gesetze in ihrer Kraft bestehen, welche die Person des Auswandernden,
seine persönlichen Pflichren und seine Verpflichtungen zum Kriegsdiensie betreffen.
Es wird auch für die Zukunft in dieser Materie der Gesetze über die Pflicht
zu Kriegsdiensten, und über die persönlichen Pflichten des Auswandernden keine
der beiden, die gegenwärtige Erklärung abgebenden Regierungen, in Ansehung
der Gesetzgebung in den respektiven Staaten, beschränkt.
Gegenwärtige, auf Allerhöchsten Befehl Sr. Königlichen Majestät von
Meußen, unter vorgedrucktem Königlichen Insiegel ausgestellke Deklaration soll,
nach erfolgter gegenseitiger Auswechselung, Kraft und Wirksamkeit in den sämmr-
lichen Königlich-Preußischen Staaten haben.
Berlin, den 2en Mai 1822.
(L. S.)
Koniglich-Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
v. Bernstorff.
[No. 731.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 12ten Mai 1822., daß Besitzer von Orden 2c.
die Dekorationen derselben während einer zu erleidenden Festungsstrase
nicht tragen sollen.
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Jch finde es nicht angemessen, daß Besitzer von Orden oder Ehrenzeichen, wäh-
rend sie Festungs= oder andere Freiheitsslrafen erleiden, mit den Dekorationen
ihrer Orden 2c. erscheinen, und beslimme hierdurch, daß dergleichen Personen
vom Milirair= oder JZivilstande, während der Dauer jedweder Art von Freibeits-
sirafe, die Dekorationen von Orden, Ehrenzeichen und Denkmünzen, nicht anle-
gen, solche vielmehr beim Antritt der Strafe, der vorgesetzten oder der strafvoll-
ziehenden Behörde überliefert und bei dersellen, bis nach beendigter Strafzeit
aufbewahrt, dann aber dem Besier zuruckgegeben werden sollen, in sofern hier-
gegen