181
Gesetz= Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
" No. 14. —.—
[JNo. 736.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 1 tten April 1822., wegen zu beobachtender
Reziprozität in der Abschoß-Freiheit gegen die nordamerikanlschen Frel-
staaten wie gegen jede andere Staaten.
A- Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom löten v. M. beslimme Ich hier-
mit: daß, da das Jus detractus (Abschoß= und Abfahrtsgeld) in keinem Theile
der nordamerikanischen Freistaaten mehr besleht, die Reziprozität genau beob-
achtet und in sämmtlichen Preußischen Staaten gegen die vereinigten Staaten
von Nordamerika weder Abfahrts= noch Abschotgeld genommen werden soll.
Hiernach haben Sie jetzt bei dem zur Sprache gekommenen Falle, wo
von Erfurt nach Neu-Orleans Vermögen ausgeführt werden soll, zu verfahren.
Bei dieser Veranlassung bestimme Ich zugleich, daß auch gegen andere
Staaten, in denen das Jus detractus nicht mehr zur Anwendung kommt, fort-
hin weder Abschoß= noch Abfahrtsgeld genommen werden soll.
Berlin, den 1Iten April 1822. Z
Friedrich Wilhelm.
An
die Staats-Minister von Schuckmann und Graf von Bernstorff.
(No. 737.) Allerhochste Kabtnetsorder vom Aten Juli 1822., wegen einer Praͤklusi vfrist
zur Anmeldung der aus den verschiedenen Staats= Anleihen im chemali-
gen Herzogthum Warschau statt findenden Forderungen.
Ur die Forderungen für Kapital und Zinsenrücksiände bis ersten Januar d. J.
1) aus der Staats-Anleihe des ehemaligen Herzogthuns Warschau vom
Jahre 180.,
2) aus der Anleihe des Warschauschen Gouvernements aus demselben Jahre
von den Domainen-Pächtern, und
3) aus der außerordentlichen Anleihe vom Jahre 1812.
so weit sie nach Ar#ikel K. der Konvention zwischen Preußen und Rußland d. q.
Berlin den 22Zdsten Mai 1810. auf den diesseitigen Gebietstheil des gedachten ehe-
maligen Herzogthums fallen, vollständig kennen zu lernen, bestimme Ich hiermit:
Jahrgang 1827. Cc daß
(Ausgegeben zu Berlin den 20sten Juli 1822.)