Dieser Vertrag ist zu Verona am 2gsten Oktober d. J. von Sr. Majestaͤt
dem Koͤnige ratifizirt und die Ratifikations--Urkunden sind demnaͤchst am gosten
November zu Berlin ausgewechselt worden. Berlin, den öten Dezember 1822.
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
von Lottum.
[o. 766.) Allerhöchste Kabineksorder vom 2ten November 1822., wegen Regulirung des
von der Hauptverwaltung der Staatsschulden übernommenen Provinzial-
Staatsschuldenwesens.
N.# die Verwaltung des Provinzial-Staatsschuldenwesens, in Ge-
matheit Meiner Verordnung vom 171en Januar 1820. F. 10. Gesetzsammlung
No. 577., nunmehr von der Hauptverwaltung der Staatsschulden übernommen
it## s#o bestimme Ich zur Regulirung dieser Angelegenheit wie folgt:
§. I. Zuvbrderst hat es bei demjenigen sein Bewenden, was wegen
Amortisation des übernommenen Antheils von den vormals Sächsischen Zentral-
Steuer-Obligationen, Steuer= und Kammer-Kredit-Kassenscheinen und andern
einzelnen Gaftungen von Provinzialschulden bereits angeordnet ist.
## 2. Die gegemwärtige Verordnung betrifft die übrigen in den Etats
der Provinzial-Staatsschulden aufgeführten Passiva, namentlich diejenigen,
welche aus der Einziehung geistlicher Gücer nach dem Edikte vom Zosten Okto-
ber 1810. Gesetzsammlung No. 4 entstanden, und durch Friedensschlüsse, Trak-
late oder Konventionen mit neuen Provinzen, als Landesschulden übernommen
sind.
3., Da diesen Kapitalien in Meiner Verordnung vom 17ten Jannar
1820. eine allgemeine Sicherheit verschrieben ist; so fallen alle Anspruͤche auf
Einraͤumung einer besondern oder Verbesserung der bestellten Sicherheit, in sofern
sie bei Verkuͤndigung dieser Verordnung nicht durch hypothekarische Eintragung
oder Uebergabe bereits realisirt sind, fort.
K. 4. Die Zinsen werden regelmaͤßig bezahlt. Es sindet aber weder eine
Erböbung, noch eine Herabsetzung des bereits festsiehenden Zinssatzes siatt. Stebt
derselbe noch nicht fest: so beträgt er nach Meiner Verordnung vom 27ften Ok-
tobe#r 1810. Gesetzsammlung No. 3. jährlich Vier vom Hunderk.
s. 5. Die Feststellung noch nicht anerkannter oder noch illiquider Provin-
zial-Staatsschulden, sowohl in Betreff ihrer Qualitaͤt, als der Verbindlichkeit
des Staats zur Zahlung des Betrags und des Zinssatzes gebuͤhrt der Hauptver-
waltung der Staatsschulden. Fehlende Verbriefungen erfolgen, wo es nöthig ist,
auf ihre Verfuͤgung bei den betreffenden Regierungen. Dieselbe ist berechtigt,
überall wo sie es nöthig sindet, sowohl wegen einzelner Schuldposlen, als ganzer
Klassen derselben, die erforderlichen Verisikationen anzuordnen. .6