Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

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Geset= Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
JNo. 3J. — 
(e. 7o4.) Erklrung wegen der zwischen der Königlich= Preußtschen und Herzoglich-Sach- 
sen-Coburgischen Regierung verabredeirn Maaßregeln zur Verhütung der 
Forstfrevel in den Grenzwaldungen. Vom 4ten Dezember 1821. 
Nu die Königlich-Preußische Regierung mit der Herzoglich= Sachsen-Co- 
burgischen Regierung übereingekommen ist, wirksamere Maaßregeln zur Verhü- 
tung der Forfstfrevel in den Grenzwaldungen gegenseitig zu treffen, erklären beide 
Kegierungen Folgendes: 
1) Es verpflichtet sich sowohl die Königlich-Preußische, als die Herzoglich- 
Sachsen-Coburgische Regierung die Forsifrevel, welche ihre Unterthanen in den 
Waldungen des andern Gebiets verübt haben möchten, sobald sie davon Kenntniß 
erhält, nach denselben Gesetzen zu untersuchen und zu bestrafen, nach welchen sie 
untersucht und bestraft werden wuͤrden, wenn sie in inlaͤndischen Forsten begangen 
worden wären. 
2) Von den beiderseitigen Behörden soll zur Entdeckung der Freoler alle 
mögliche Hülfe geleistet werden, und namentlich wird gestattet, daß die Spur der 
Forshfrevler durch die Förster oder Waldwärter #. bis auf eine Stunde Entfernung 
von der Grenze verfolgt, und Haussuchungen, ohne vorherige Anfrage bei den 
landrädthlichen Behörden und Aemtern, auf der Stelle, jedoch nur in Gegenwart 
aund nach der Anordnung des zu diesem Behufe mündlich zu requirirenden Bürger- 
meisiers oder Orts-Schultheißen, vorgenommen werden. 
3) Bei diesen Haussuchungen muß der Ortsvorstand sogleich ein Protokoll 
aufnehmen, und ein Exemplar dem requirirenden Angeber einhändigen, ein zweites 
Eremplar aber seiner vorgesetzten Behörde (Landrath oder Beamten) übersenden, 
bei Vermcidung einer Polizeistrafe von 1 bis 5 Thaler für denjenigen Ortsvor- 
sland, welcher der Requisition nicht Genüge leistet. Auch kann der Angeber ver- 
langen, daß der Förster, oder in dessen Abwesenheit, der Waldwärter des Orts, 
worin die Haussuchungen vorgenommen werden sollen, dabei zugezogen werde. 
4) Die Einziehung des Betrags der Strafe und der etwa statt gehabten 
Gerichtskosten, soll demjenigen Staate verbleiben, in welchem der verurtheilte 
Jahrgaug 1722. Frevler 
(Ausgegeben zu Verlin den 5ten März 1822.)
	        
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