Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

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Freoler  wohnt,  und  in  wescheid  das  Erkenntniß  statt  gefunden  hat,  und  nur  der
Betrag  des  Schaden=  Ersatzes  und  der  Pfandgebühren  an  die  betreffende  Kasse
desjenigen  Staats  abgeführt  werden,  in  welchem  der  Frevel  verübt  worden  ist.

5)  Den  untersuchenden  und  bestrafenden  Behörden  in  den  Königlich-Preußischen
  und  in  den  Herzoglich=  Sachsen-Coburgischen  Staaten,  wird  zur
Pflicht  gemarhr,  die  Untersuchung  und  Bestrafung  der  Forstfrevel  in  jedem  einzelnen
  Falle  so  schleunig  vorzunehmen,  als  es  nach  der  Verfassung  des  Landes
nur  irgend  möglich  seyn  wird.  *

6)  Gegenwärtige,  im  Namen  Seiner  Majesict  des  Königs  von  Preußen
und  Seiner  Durchlaucht  des  Herzogs  von  Sachsen-Coburg  zweimal  gleichlautend
  ausgefertigte  Erklärung  soll,  nach  erfolgter  gegenseitiger  Auswechselung,
Kraft  und  Wirksamkeit  in  den  beiderseitigen  Landen  haben,  und  öffentlich  bekannt
  gemacht  werden.

Berlin,  den  #ten  Dezember  1821.

(L.  S.)
Königlich-Preußisches  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Graf  von  Bernstorff.

 

(No.  702.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  4ten  Oktober  182  1.,  betreffend  die  Anlegung
engen  Schornsteinrdhren.

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In  Gemäßbeit  der  für  Berlin  bestehenden  Feuerordnungen  ist  zwar  die  Weite
der  Schornsteinröhren  bieher  auf  15  bis  18  Zoll  bestimmt  worden.  Ich  finde
aber  auf  Ihren  ge  einschaftlichen  Bericht  vom  Iöten  v.  M.  kein  Bedenken  dabei,
  daß  auch  engere  Röhren  nach  Russischer  Art,  bis  zu  6  Zoll  im  Durchmesser,
unter  Beobachtung  derjenigen  technischen  und  polizeilichen  Vorsichtsmaaßregeln,
welche  Sie  für  die  Erbauung  und  Reinigung  derselben  feisetzen  und  den  Orls-Polizeibehörden
  publiziren  lassen  werden,  angelegt  werden  dürfen.  Hiernach  haben
Sie  das  Weitere  zu  veranlassen.

Berlin,  den  a#ten  Oktober  1821.

Friedrich  Wilhelm.
An

die  Staatöminister  Grafen  von  Bülow  und  von  Schuckmann.

 

(No.  703.)