Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

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Gemeine  zu  Leistung  dessen  anhalten  zu  lassen,  was  sie  nach  dem  Plane  zu  leisten
  schuldig  ist.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Allerhoͤchsteigenhaͤndig  vollzogen,  und
mit  Unserem  Koͤniglichen  Insiegel  versehen  lassen.

Gegeben  Berlin,  den  7ten  März  1822.

.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
C.  Fürst  v.  Hardenberg.  v.  Altensiein.

Beglaubigk:
Friese.