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Er— (S. 33. Denunzianten erhalten ein Drittheil von den feslgesetzten Stem-
iwuerenes pelstrafen.
S— K 34. Zur nähern Aufsicht über die gehörige Beobachtung des Stem-
pelgesetzes sind Stempelfiskäle angestellt, und mit besonderer Anweisung von
dem Finanzministerium versehen.
Alle Behörden und Beamte sind gehalten, ihnen die Einsicht ihrer stem-
pelflichtigen Verhandlungen bei den vorzunehmenden Stempelvisitationen zu ge-
statten.
Auch Privatpersonen können von den Stempelfiskälen aufgeforderk werden,
sich über die gehörige Beobachtung der Stempelgesetze auszuweisen, wenn er-
bebliche Gründe vorhanden sind, diese Beobachtung zu bezweifeln. Wider die-
jenigen, welche solcher Aufforderung nicht Folge leisten wollen, müssen die Stem-
pelsiskäle den Beistand der Gerichte nachsuchen, welchen überlassen bleibt, zu
prüfen, wie weil die bestehenden Verdachtsgründe die verlangte Nachweisung
rechtfertigen, oder eine förmliche Untersuchung begrunden.
schrten §. 36. Jeder Stempelbogen trägt auf der ersten Seite oben den schwarz
Grm unden aufgedruckten Stempel, welcher das Adlerzeichen und die Angabe deds dafür zu
Foldndes zahlenden Betrages enthalt.
Stempelpa- Unserm Finanzminister bleibt es überlassen, diesem wesentlichen Stem-
ier detrefe pelzeichen noch besondere Nebenbezeichnungen beizufügen, wo Verwaltungszwecke
ihn dazu bestimmen, Stempelpapier, was zu gewissem Gebrauche dient, unter-
scheidend zu bezeichnen. Kein anderes, als das dergestalt unterscheidend bezeich-
nete Stempelpapier, darf bei einer Ordnungsstrafe von Funfzehn Silbergroschen
zu dem Gebrauche, welchen die Bezeichnung besiummt, verwendet werden.
Ueberschriebene Pergamente oder gedruckte Formulare zu öffenklichen Ver-
handlungen oder Urkunden können auch auf Ansuchen von Privatpersonen, bei den
zur Fabrikation des Stempelpapiers angeordneten Anstalten, gestempelt werden.
Der niedrigste Stempelbogen kostet fünf Silbergroschen.
Der Betrag der höheren Stempelbogen sieigt Lon fünf zu fünf Silber-
groschen bis zum ganzen Thaler; dann Thalemveise in einzelnen Thalern bis zu
dem Betrage von zehn Thalern, und sodann von zehn zu zehn Thalern bis zum
Betrage von Einhundert Thalern.
#. 30. Der Verkauf dieses Stempelpapiers und der gesiempelten Voll-
machten, Paßformulare, Gesinde-Entlassungsscheine und Spielkarten geschieht
ausschließlich durch die Zoll= und Steuerämter und die damit besonders beauf-
tragten Stempelvertheiler.
Etwa noch vorhandene Berechtigungen, in Folge deren Korporationen
oder Insiituten der Verkauf einiger Stempelgattungen, oder der Ertrag davon
ganz oder theilweise verliehen worden, sind hiermit aufgehoben.
theils
bbb) durch tem·
“*—G
S. 37.