Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

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gaben  nicht  nachgefordert  werden,  wenn  sie,  aus  welchem  Grunde  es  sey,  bis  zu
Bekanntmachung  des  gegenwaͤrtigen  Gesetzes  nicht  gezahlt  worden,  gleichwohl
aber  auch  weder  erlassen  noch  verjaͤhrt  sind.  Dagegen  aber  tritt  alsdann  die  Verpflichtung
  ein,  an  deren  Stelle  die  neuen  durch  gegenwaͤrtiges  Gesetz  bestimmten
Stempelabgaben  davon  bei  Vermeidung  der  gesetzten  Strafen  dergestalt  und
in  solchen  Fristen  zu  erlegen,  als  ob  der  stempelpflichtige  Fall  sich  nach  Bekanntmachung
  desselben  ereignet  haͤtte.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Allerhoͤchsteigenhaͤndig  vollzogen,  und
mit  Unserm  Königlichen  Insiegel  versehen  lassen.

Gegeben  Berlin,  den  76en  März  1822.

(L.  8.)  Friedrich  Wilhelm.
C.  Fürst  von  Hardenberg.  von  Altenstlein.

Beglaubigt:
Friese.

 

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