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gaben nicht nachgefordert werden, wenn sie, aus welchem Grunde es sey, bis zu
Bekanntmachung des gegenwaͤrtigen Gesetzes nicht gezahlt worden, gleichwohl
aber auch weder erlassen noch verjaͤhrt sind. Dagegen aber tritt alsdann die Verpflichtung
ein, an deren Stelle die neuen durch gegenwaͤrtiges Gesetz bestimmten
Stempelabgaben davon bei Vermeidung der gesetzten Strafen dergestalt und
in solchen Fristen zu erlegen, als ob der stempelpflichtige Fall sich nach Bekanntmachung
desselben ereignet haͤtte.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Allerhoͤchsteigenhaͤndig vollzogen, und
mit Unserm Königlichen Insiegel versehen lassen.
Gegeben Berlin, den 76en März 1822.
(L. 8.) Friedrich Wilhelm.
C. Fürst von Hardenberg. von Altenstlein.
Beglaubigt:
Friese.
Stem-