Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

(No. 769.) Allerhöchsie Kabinetsorder vom ten Dezember 1622.. betreffend die Ernen- 
mung · der Maͤller in den Rheinprovinzen. 
Ar# Ihren Antrag vom Aten d. M., will Ich die Ernennung der Maͤkler in den 
Rheinprovinzen, nicht, wie bisher, von der Landesherrlichen Besläkligung ab- 
hängig machen, sondern solche dem Ministerio des Handels beilegen, und Ihnen 
diese Befugnig im Allgemeinen Hierdurch ertheilen. 
Berlin, den oten Dezember 1822. 
Friedrich Wilhelm, Kronprinz. 
. An 
den Staatsminister Grafen von Bülow. 
  
"n 
No. 770.) Verordnung, betreffend dle Aufhebung oder bessere Elnrichtung der bffentlichen 
Schau= Anstalten für Tuch= und andere Wollwoaren, in den Provinzen 
Preußen, Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien, Posen und 
Sachsen. Vom sten Januar 1823. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen #w. 2c. 
Thun kund und fügen hiemnit zu wissen: 
Es ist zu Unserer Kenntniß gekommen, daß die in mehreren Städten der 
ösllichen Provinzen der Monarchie, aus alterer Zeit her, auf den Grund allgemei- 
ner Gesetze oder nach blos örrlichen Statuten, annoch bestehenden öffentlichen 
Schau-Ansialten für Tuch= und andere Wollwaaren, theils in Verfall gerathen, 
theils wenigstens dem jetzigen höheren Stande des Woll= insonderheit des Tuch- 
fabrikgewerbes nicht mehr angemessen, im Gegentheil der fortschreitenden Ausbil- 
dung desselben durch Privatfleitg und Aufsicht oft hinderlich sind, und daher in 
dieser ihrer gegemwärtigen Verfassung, weder ihren ursprünglichen Zweck, den 
Fabrikamen Zutrauen und dem Fabrikat leichteren und sicherern Absatz zu verschaf- 
fen, erfüllen können, noch überhaupt mit Unserer, auf die Erhöhung der eigenen 
freien Thätigkeit und des Gemeinsinnes Unserer Unterhanen gerichteten Gesetz- 
gebung übereinstimmen. 
Um demnach auch von dieser Seite die Hindernisse zu entfernen, welche der 
Vervollkommnung des wichtigen Wollfabrikgewerbes in den östlichen Provinzen 
des Staats im Wege stehen, verordnen Wir, wie folgt: 
§. J. Leänngstens nach einem Jahre vom Tage der Kundmachung der ge- 
genwärtigen Verordnung an, oder innerhalb der Grenzen der unter folgenden 
Bestim-
	        
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