Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

§. 02. Das Vorsleher-Am ist verpflichtet, die Ausschließung eines Mit- 
gliedes aus der Korporation durch einen Beschluß auszusprechen, wenn dasselbe 
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füx einen muthwilligen oder gar betrügerischen Bankeruttirer durch rechts- 
kraͤftiges Urtheil erklärt worden ist; 
wenn dasselbe eines Meineides, Werfälschung öffentlicher Paviere, Privat-- 
Urkunden oder Unterschriften, der absichtlichen Verbreitung falscher Münzen, 
oder sonst eines gualisizirten Betruges überwiesen ist; 
wenn auch wegen anderer Verbrechen auf Zuchthaus= oder Feslungsstrafe 
oder gar körperliche Züchtigung gegen dasselbe rechtskräftig erkannt ist; 
wenn dasselbe das Staatsbürgerrecht verliert, dies mag nun durch Entsagung, 
Entfernung, durch ein rechtskraftiges Erkenntniß, oder durch einen Beschluß 
der Stadtoerordneten-Versammlung erfolgen; 
wenn durch ein richterliches rechtskraftiges Erkenntniß der Verlust der kauf- 
männischen Rechte festgesetzt wird; 
wenn ein Mitglied wegen böslicher Defraudation landesherrlicher Gefülle 
zum zweitenmal durch ein förmliches Erkenntniß verurtheilt worden ist; 
60, wenn ein Mitglied der Uebertretung gegen die Wuchergesetze überführt, und 
deshalb bestraft worden ist. 
&. 03. Dagegen bleibt es dem Vorsteher -Amte überlassen, den von ihm 
wohl zu erwägenden Umständen nach, entweder die Ausschließung oder die Sus- 
pension, oder auch die unbeschränkte Beibehaltung in der Korporation zu 
beschließen: 
„) in den im §. 00. angeführten Fällen; 
b) wenn bei einer Kriminal-Untersuchung in Fällen, die nicht zu den 
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§. 02. a. und b. dieses Abschnitts gehören, blos auf Geld= oder 
Gefängnißstrafe erkannt worden ist; 
wenn die nach F. 02. dieses Abschnitts rechtskräftig erkannte Strafe im 
Wege der Gnade erlassen, oder in Geld= oder in bloße Gefängnißstrafe 
verwandelt worden ist. 
Die Ansicht, welche das Vorsleher-Amt hierbei leiten muß, ist zu- 
nächst die Erhaltung der Ehre und des unbdescholtenen Rufs der Korpo- 
ration im Publikum und auf auswärtigen Handelsplätzen. 
Eben so bleibt es dem Vorsteher-Amte überlassen, zur Ehre der Korpo- 
ration und zum Vonheil des Handelsstandes, der durch Defrandanten 
ebenfalls gefährdet wird, Mitglieder, welche in Folge eines begründeten 
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