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8. 2. Jede Gellschaft, welche fuͤr den Zweck, den die Hauptgesellschaft
hat, sich bildet, und sich dem angegebenen Verhaͤltniß gemaͤß an dieselbe an-
schließt, wird von ihr als Tochtergesellschaft durch schriftliche Ertlaruis
anerkanne, und macht sich zu folgenden Bedingungen verbindlich:
#a) ihre Statuten der Hauptgesellschaft zur Prüfung und Genehmigung vort#
legen, und die Namen der Mitglieder des Ausschusses anzuzeigen;
b) diejenigen Mitrel, welche sie anwenden will, vorher der Hauptgesellschaft
anzugeben, und über ihren Werth das Gutachten derselben zu erwarren,
als: Wahl der Missionarien, Verbreitung von Schriften, oder andere
bisher noch unbekannte Hülfsmittel zur Erreichung des gemeinsamen Zweckes;
q) sich allen Anordnungen und Maaßregeln zu unterziehen, welche die Haupt-
gesellschaft noch ins Künftige zu beschließen für zweckmäßig erachten möchte,
mit Rücksicht auf Oerklichkeit, Zeit und Umsiände.
#§#. 3. Jede sich in anderen Formen verbindende Gesellschaft, als die
unsrigen sind, aber zu demselben Zweck, ist Schwestergesellschaft, deren
Wirken die unfrige eine erfreuliche Theilnahme widmen wird; jedoch sind sie nur
durch gefaͤllige Benachrichtigungen, und beliebige Mittheilungen sich gegenseitig
zugethan, ohne weitere Verbindlichkeit.
## 4. Jede Tochtergesellschaft nimmt an den Rechten, Privilegien und
Wohlthaten der Hauptgesellschaft Theil, als: Portofreihei, Führung eines ein
genen Siegels u. s. w.; auch darf sie im Norhfall Unterstützung, Vertretung und
jeden Vortheil, welchen eine Gemeinschaft gewährt, von derselben gewärtigen.
K. # Um endlich einen genauen Ueberblick der Thätigkeit und Wirksam-
keit der ganzen Gesellschaft zu erhalten, so werden die einzelnen Tochtergesellschaf-
ten jährlich einen Bericht über ihre Unternehmungen und über ihren damaligen
Zustand der Hauptgesellschaft einreichen. Dieser Bericht muß enthalten:
1) eine Angabe der Zahl der Mitglieder der Tochtergesellschaft mit namentlicher
Aufführung der Mitglieder ihres Ausschusses;
2) eine Darstellung ihrer Thätigkeit in dem verflossenen Jahre;
3) eine Berechnung der Einnahme und Ausgabe, mit einer Nachweisung des
gegemwärtigen Kassenbestandes;
4) eine Angabe des Vorraths von Schriften, welche zur Vertheilung vorhan-
den sind.
Diese Jahresberichte müssen gegen Ende des Dezembers eines jeden Jah-
res eingehen.
Berlin, den öten Februar 1823.
Das Komité der Gesellschaft zur Beförderung des Christenthums
unter den Juden.
(No. 807.)