Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

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daß sie die inlaͤndischen Glaͤubiger der sogenannten Bayonner Kapitalien oͤffentlich 
auffordern, bei der in Bromberg fuͤr die Anforderungen an das ehemalige Herzog- 
thum Warschau angeordneten Liquidations-Kommission diszerigen * ungs= 
Ansprüche anzumelden, welche dadurch für sie entstanden sind, daß sie sich nach 
dem Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung vom 171en April 1813. Art. q. (Ge- 
setzsammlung S. 37.) von ihren Schuldnern im ehemaligen Herzogthum Warschau 
auf Kapital oder Zinsen die Summen in Abrechnung bringen lassen müssen, die 
von demselben bis zum 1sten Januar 1815. theils baar, theils durch Magazinlie- 
ferungen an den Kronschatz des ehemaligen Lezogthum Warschau abgeführk, den 
Gläubigern also entzogen worden sind. Der Termin soll auf vier Monate, von 
der ersten bffentlichen Bekanntmachung an gerechnet, bestimmt und allgemein auch 
für diejenigen, welche sich etwa früher schon bei einer andern Behörde gemeldet 
haben, mit der Verwarnung bekannt gemacht werden, daß diejenigen Forderungen, 
welche bis zu dem festgesetzten Termin bei der vorgedachten Kommission nicht an- 
emeldet werden, ohne weiteres spezielles Verfahren als erloschen betrachtet und 
eshalb weitere Ansprüche nicht gestaktet werden sollen. Ich überlasse der Imme- 
diat -Kommission hiernach das Erforderliche zu veranlassen. 
Berlin, den Oten Dezember 1823. çl ç Z 
Friedrich Wilhelm. 
An die Immediat-Kommission für die abgesonderte Restoerwaltung. 
  
No. 836.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 6ten Dezember 182 3., wegen eines Präklussons= 
Termins, hinsichtlich der Umtauschung und resp. Verifizirung der Kur- 
und Neumärkschen Interims-Scheine und Kurmärkschen Obligationen. 
ch ersehe aus dem Mir vorgelegten Berichte der Hauprverwaltung der Staats- 
Schulden, daß im Publikum noch 
Kurmärksche Interims-Scheine, 
Fiees verfassungsmäßig gegen Kurmärksche Obligationen umzutauschen sind; des- 
leichen · 
g Neumärksche Interims-Scheine 
Kurmärksche Obligationen 
zirkuliren, welche nach Meinen Orders vom 17ten Dezember 1821. und 18ten Sep- 
tember 1822. verifizirt werden müssen. 
Da die Aufforderungen der Schulden-Verpaltungsbehre nicht zum Zwecke 
führen: so ermächrige Ich dieselbe, um einen Abschluß des Kriegs-Schuldenwesens 
der Provinzen Kur= und Neumark zu erhalten, einen Präklusiv-Termin zur end- 
lichen Regulirang dieser Angelegenheit, jedoch mindestens auf drei Monate hinaus 
anzusetzen, und sollen die Inhaber der erwähnten Papiere, wenn sie letzkere auch 
bis dahin der Hauptverwaltung der Staats-Schulden zu dem bezeichneten Zwecke 
weder einreichen noch schriftlich, anmelden, aller Rechte aus diesen Verschreibungen 
verlusiig, die letzteren selbst aber alsdann durchaus werthlos seyn. 
Berlin, den öten Dezember 1823. 
Friedrich Wilhelm. 
An die Haupwerwalkung der Staats-Schulden. 
und 
 
	        
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