als dreimonatliche Festungs- oder Zuchthausstrafe, nach den Zivilgesetzen zu erkennen,
so tritt an deren Stelle Gefaͤngnißstrafe von gleicher Dauer ein; wenn aber mit
dem Vergehen dieser Personen, die Versetzung in die zweite Klasse des Solda-
tenstandes nach den Kriegesartikeln verbunden, oder auf Festungsarbeit 2c. von
sechs Monaten und darüber gegen Feldwebel, und von drei Monaten und dar-
über gegen Unteroffiziere zu erkennen ist, so muß zugleich auf Degradation zum
Gemeinen erkannt, und solche nach dem Maasstabe des öösten Kriegesartikels
auf die Strafe angerechnet werden.
K. S. Untergerichte, die aus einzelnen richterlichen Beamten bestehen,
und kein förmliches Kollegium bilden, sollen, sobald auf härtere als vierwöchent-
liche Gefängniß= oder so Rthlr. Geldstrafe oder eine leichte körperliche Züchti-
gung zu erkennen ist, die geschlossenen Akten allemal an das Oberlandeögericht
der Movinz zum Spruch einsenden.
K. 6. In Ansehung der Bestätigung der Kriminal-Erkenntnisse gegen beur-
laubte Landwehrmänner rc. treten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften ein;
Henn aber auf Ausstoßung aus dem Soldatenstande oder auf Verlust des Porte
d'eepe's und Degradation einer Militairperson von dem Range eines Feldwebels
zum Gemeinen erkannt ist, so ist dazu Meine unmittelbare Bestatigung erforderlich
und soll Mir dazu das Erkenntniß des erkennenden Gerichts, durch das General-=
Auditoriat, mit dessen Gutachten über das Verbleiben des Verurkheilten in seinem
Standesverhälenisse vorgelegt werden.
§. 7. In allen Degradationsfällen der Militairpersonen, welche Feld-
webels-Rang haben, wird die Abführung zur Festung bis zur erfolgten Bestäti-
gung ausgesetzt.
§. 8. Auch in Ansehung des Rechtsmittels der weiteren Vercheidigung,
der vorläufigen Ablieferung des Verurtheilten zur Festung und der definitiven An-
nahme desselben nach beschrittener Rechtskraft, sollen die allgemeinen gesetzlichen
Worschriften beobachtet werden, und die Kommandanturen der Festungen sind
verbunden, den Reguisitionen der Oberlandesgerichte auf Einstellung der über-
wiesenen Verbrecher in die Strafabtheilungen der Garnisonkompagnien zu genügen.
§. O. Von dem Tenor eines jeden Straf-Erkenntnisses gegen einen beur-
laubten Landwehrmann oder zur Kriegesreserve gehbrenden Soldaten rc., wenn es
nicht blos eine Geldstrafe betrifft, soll gleich nach beschrittener Rechtskraft des
Unrheils, oder bei vorlaufiger Ablieferung des Sträflings zur Festung, imgleichen
von der erfolgten Bestätigung, dem Brigadekommandeur der Provinzial-Landwehr,
in dessen Bezirk der Verurtheilte domicilirt,, nachrichtlich Abschrift mitgetheilt
werden. Betrifft das Erkenntniß einen Beurlaubten der Garde-Landwehr oder
Kriegesreserve des Gardekorps, so überreicht der Brigadekommandeur der Pro-
vinzial-