dern auch auf die Anmelbung derjenigen Real-Ansprüche, deren der FK. 19.
der gedachten Verordnang erwähnt.
Berlin, den 2Zsten März 1823.
Friedrich Wilhelm.
An
das Staatsministerium.
(No. 789.) Allerhöchste Deklaration vom 24 sten März 1823., betreffend die 99. 16.
und 49. des Edikts vom 14t6en September 1811., wegen Regulirung
der gutsherrlichen und bäuerlichen Perhältnisse.
A- den Berichk des Staaktsministerii vom 21 sten März, betreffend die Beden-
ken, welche bei Anwendung der §W#. 16. und 40. des Edikts vom 14#ten Sep-
tember I81II., wegen Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse,
vorgekommen sind, verordne Ich, wie folgt:
1) Die bauerlichen Wirthe, welchen ihre Hofgebaude schon vor der Regulirung
2
)
eigenthuͤmlich zugehoͤrt haben, koͤnnen bei der Auseinandersetzung nach
Inhalt jenes Edikts, von der Gutsherrschaft weder die Bezahlung der Ge-
baͤude, noch Erstattung der Einkaufsgelder verlangen, wenn sie auch eins
oder das andere nach ihren bisherigen Koncrakten und Besitzverhältnissen bei
Erledigung ihres Besitzrechts zu fordern hatten.
In solchem Falle findet wegen Vergütung der von den Bauern zu leislen-
den Hülfsdienste dasselbe statt, was wegen der Hofwirthe, die ihre Stellen
zu erblichen Rechten besitzen, im H. 17. des Edikts vom 1 Aten September
181I. und Art. 40., 41., 42. der Deklaration vom 20sten Mai 1810.,
imgleichen wegen der nicht erblichen Besitzungen im F. 40. des Edikts für
den Fall verordnet ist, wenn die bauerlichen Wirthe kein Brennmaterial
zu beziehen hatten. Doch können die zu jener Vergütung berechtigten
Wirthe erblicher Nahrungen nicht mehr als die a. a. O. ausgedruckte
Vergütung fordern, wenn auch beide Fälle, daß ihnen nämlich die
Hofgebäude eigenthümlich gehören und kein Brennmaterial verabreicht wird,
zugleich statt finden.
3) Die bäuerlichen Wirthe können deshalb, weil der Gutsherrschaft das
Recht der Schaafhütung schon vor der Regulirung nicht mehr zugestanden,
keine Vergütung für die von ihnen zu übernehmenden Hülfsdienste fordern.
4) In