Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

K. 56. Die Aeltesten beziehen als solche keine Besoldung oder ein anderes 
Einkommen. Sie können blos die Erstattung baarer Auslagen, welche sie etwa 
bei einzelnen Verrichtungen im Dienste machen, fordern. 
K. 57. Die Aeltesten wählen die für ihre Geschäfte erforderlichen 
Personen und Subalternen, kontrahiren mit denselben über deren Geschäfte und 
die Dauer des Dienstes, so wie über deren Gehalt und ertheilen ihnen die erfor- 
derliche Anweisung uͤber ihre Geschaͤftsfuͤhrung. 
. 583. Der Vorsteher kann Kaufleuten, sowohl unter den Aeltesten als 
auch uͤberhaupt in der Korporation, die Ausrichtung einzelner Geschaͤfte auf- 
tragen, welchen der Beauftragte sich willig unterziehen muß. Inwiefern sich ein 
Kaufmann durch einen solchen Auftrag unverhaͤltnißmaͤßig beschwert erachtet, 
steht ihm frei, auf die Entscheidung der Aeltesten zu rekurriren. 
5. 59. Wenn aber durch Vollmachten Geschaͤfte aufgetragen werden, 
welche gerichtlich zu verhandeln sind, oder wodurch der Kaufmannschaft Rechte 
und Verbindlichkeiten erwachsen, so ertheilen solche die Aeltesten in der §. 48. 
vorgeschriebenen Form. 
Sechster Abschnitt. 
Von der Verwaltung des Hafens zu Elbing. 
&. 6. Im Verwaltung und baulichen Erhaltung des der Kaufmannschaft 
zu Elbing, durch die unterm 23sten April 1800. getroffene Uebereinkunft von 
Seiten des Staats abgetretenen Hafens, wird unter der Benennung einer Hafen- 
Baudeputation, ein besonderer Ausschuß von den Aeltesten der Kaufmannschaft 
bestellt. 
K 61. Oiese Deputation besteht: 
1) aus zwei der Aeltesten, welche durch Stimmenmehrheit aus ihrer Mitte 
gewählt werden, und diese Funktion während der ganzen Dauer ihres Amtes 
als Aeltesie der Kaufmannschaft, zu bekleiden verpflichtet sind, und von 
denen der alteste an Jahren den Vorsitz bei der Depuration führt; 
25 aus fünf andern Mitgliedern der Kaufmannschaft, welche von der Ver- 
sammlung der Aeltesten zu dicsem Zweck gewählt und diese Funktion, wie 
ein anderes öffentliches Kommunalamt Drei Jahre lang unentgeldlich zu 
verwalten verbunden sind. Eine Ablehnung der getroffenen Wahl darf 
nur auß den im ten Abschnitt dieses Statuts bezeichneten Gründen statt 
sinden, und es treten bei einer nicht gesetzlich begründeten Ablehnung der 
Wahl die eben daselbst verordneten Strafen auch in diesem Falle ein. 
O §. 62.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.