K. 56. Die Aeltesten beziehen als solche keine Besoldung oder ein anderes
Einkommen. Sie können blos die Erstattung baarer Auslagen, welche sie etwa
bei einzelnen Verrichtungen im Dienste machen, fordern.
K. 57. Die Aeltesten wählen die für ihre Geschäfte erforderlichen
Personen und Subalternen, kontrahiren mit denselben über deren Geschäfte und
die Dauer des Dienstes, so wie über deren Gehalt und ertheilen ihnen die erfor-
derliche Anweisung uͤber ihre Geschaͤftsfuͤhrung.
. 583. Der Vorsteher kann Kaufleuten, sowohl unter den Aeltesten als
auch uͤberhaupt in der Korporation, die Ausrichtung einzelner Geschaͤfte auf-
tragen, welchen der Beauftragte sich willig unterziehen muß. Inwiefern sich ein
Kaufmann durch einen solchen Auftrag unverhaͤltnißmaͤßig beschwert erachtet,
steht ihm frei, auf die Entscheidung der Aeltesten zu rekurriren.
5. 59. Wenn aber durch Vollmachten Geschaͤfte aufgetragen werden,
welche gerichtlich zu verhandeln sind, oder wodurch der Kaufmannschaft Rechte
und Verbindlichkeiten erwachsen, so ertheilen solche die Aeltesten in der §. 48.
vorgeschriebenen Form.
Sechster Abschnitt.
Von der Verwaltung des Hafens zu Elbing.
&. 6. Im Verwaltung und baulichen Erhaltung des der Kaufmannschaft
zu Elbing, durch die unterm 23sten April 1800. getroffene Uebereinkunft von
Seiten des Staats abgetretenen Hafens, wird unter der Benennung einer Hafen-
Baudeputation, ein besonderer Ausschuß von den Aeltesten der Kaufmannschaft
bestellt.
K 61. Oiese Deputation besteht:
1) aus zwei der Aeltesten, welche durch Stimmenmehrheit aus ihrer Mitte
gewählt werden, und diese Funktion während der ganzen Dauer ihres Amtes
als Aeltesie der Kaufmannschaft, zu bekleiden verpflichtet sind, und von
denen der alteste an Jahren den Vorsitz bei der Depuration führt;
25 aus fünf andern Mitgliedern der Kaufmannschaft, welche von der Ver-
sammlung der Aeltesten zu dicsem Zweck gewählt und diese Funktion, wie
ein anderes öffentliches Kommunalamt Drei Jahre lang unentgeldlich zu
verwalten verbunden sind. Eine Ablehnung der getroffenen Wahl darf
nur auß den im ten Abschnitt dieses Statuts bezeichneten Gründen statt
sinden, und es treten bei einer nicht gesetzlich begründeten Ablehnung der
Wahl die eben daselbst verordneten Strafen auch in diesem Falle ein.
O §. 62.