— 119 —
Artikel V.
Bei dem Einkaufe der in den einen Staat eingefuͤhrten Erzeugnisse des
Bodens oder Kunslfleißes des andern, soll auf die Nationalitaͤt des Schiffes,
durch welches diese Gegenstände eingeführt worden sind, keine Rücksicht ge-
nommen und aus solchem Grunde weder unmittelbar noch mittelbar, weder
durch die Regierung des einen oder des andern Scaates, noch durch, in deren
Auftrag oder unter deren Zustimmung handelnde, Gesellschaften, Korporationen
oder Agenten, irgend ein Vorzug gewährt werden, indem es die wahre und
bestimmte Absicht der hohen kontrahirenden Mächte ist, daß in dieser Hinsicht
durchaus kein Unterschied gemacht werde.
Artikel VI.
Gegenwärtiger Vertrag soll, vom heutigen Tage ab, zehn Jahre und
über diesen Zeitpunkt hinaus noch bis zum Ablauf eines Zeitraumes von zwolf
Monaten bestehen, nachdem die eine oder die andere der kontrahirenden Mächte
der andern ihre Absicht, denselben aufzuheben wird zu erkennen gegeben haben;
indem eine jede der hohen bontrahirenden Mächte sich das Recht vorbehält, der
andern eine solche Erklärung, am Ende des gedachten Zeitraums von zehn
Jahren zugehen zu lassen; wie denn auch hiermit zwischen Ihnen festgesetzt
wird, daß gegenwärtiger Vertrag mit allen darin enthaltenen Bestimmungen,
nach dem Ablaufe von zwölf Monaten, von dem Zeitpunkte an gerechnet, wo#
die eine der hohen kontrahirenden Maächte, jene Erklärung von Seiten der andern
Macht wird erhalten haben, für beide Mächte nicht mehr verbindlich seyn soll.
Artikel VII.
Die gegenwärtige Uebereinkunft soll ratistzirt und die Ratisikations-Ur-
kunden sollen innerhalb eines Monats, oder, wo möglich, noch früher in London
ausgewechselt werden.
Zu Urkunde dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diesen Ver-
trag unterzeichnet und mit ihren respekriven Wappen besiegelt.
Geschehen zu London, den zweiten April im Jahre unseres Herrn, dem
achtzehnhundert und vier und zwanzigsten.
gezeichnet:
(L. S.) Werther.
(L. S.) Georg Canning.
(L. S.) W. Huskisson.
Dieser