Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

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solchen Administration angestellten Klagen sich einlassen: os michte denn die Ad- 
ministration bereils nöllig heendigt und der Wepwalter ü#b#er Lie gelegte Rechnung 
quirrirt senpn. Wenn daher ein aus der auitzirten Rechnung verbliehener Rück- 
stand geforderk, oder eine ertheilte Quictung augefochten wird; so kapn disfes nicht 
bei dem vormaligen Gerichtsstande der geführten Venpaltung geschehen. 
aeer Juter Art. 32. Jede echte Intervention, die nicht eive hsonders zu beban- 
· diladeskechtssachezineinmischonanhåggigenProzeßyiwajfchnFlesmwinzipah 
vdekakzessokisch,MassedenKlägcroderdmchcklagtcmseynachvpxgäygigzr 
Streitankündigimg.odekohnediesclbegeschelekhezründet,gegendenausländi- 
schenJmkroenicotendieGwichksbakkeitdesStaates,ist-wotche-n.dequgpk- 
Prozeß gefuͤhrt wird. 
Wirkung der Art. 33. Sobald vor irgend einem in den bishorigen Ar#ikeln besiimm- 
eceben- ten Gerichtstande eine Sache rechtshängig geworden ist, so ist der Streic daselbst 
« zu beendigen, ohne daß die Rechtshängigßeit durch Veränderung des Wohnsitzes 
oder Aufenthalts des Beklagten gesiört oder aufgohoben werden knnte. 
Die Re[htshängigkei# einzolner Klagsachen wird durch J#siumation der La- 
duug zur Einlassung auf die Klage für begrnde# erkonn. 
2) In Hinsicht der Gerichtsbarkeit in nicht streitigen 
Rochts sachen. 
Art. 34. Alle Mechtsgeschaͤfte unter Lebenden und auf den Todesfall, 
werden, was die Guͤltigkeit derselbon ruͤcksichtlich ihrer Form bekrifft, nach den (#e- 
seöcn des Ortes beurtheilt, wo sic eingegangen sind. 
Wenn nach der Verfassung des einen oder des andern Staates die Golrig= 
keit einer Handlung allein von der Aufnahme vor einer bestimmton Bohörde in dom- 
selben abyängt; so hat es auch hierbei sein Verbleiden. 
Art. 36. Vo#gträge, welche die Begründung eines dinglichen Rechts auf 
unbewegliche Sachen zum Jweck haben, richton sich lediglich nach den Gesetzen'des 
Orté, wo die Sachen licgen. 
3) In Rücksicht der Strafgerichtsbarkeit. 
uslieferung Art. 30. Verbrecher und andere Uebertreter ven Strafgesetzen werden, 
der Verdre= soweit nicht die nachfolgenden Artikel Ansnahmen besiimmen, von dem einen 
cher. Staate dem andern nicht! ausgeliefert, sondern wegen der in dem andern Staate 
begangenen Berbrechen und Uebertretungen von dem Staate, dem sie angehören, 
und nach dessen Gesetzen, gerichtct. 
Daher findet denn auch ein Kontumannl-DAerfahren des andern Staat## 
gegen sie nicht siatt. 
Voustreckung Art. 37. Wenn der Umerthan des einen Stagees in dem Gebiete des 
der Straf. Er. andern sich eines Vergehens oder Verbrechens schuldig gemacht hat, und daselbster- 
te##his. Hriffen und abgeurtheilt worden ist, so wird, wenn der Verbrecher vor der Straf- 
verbüßung sich in seinen Heimath-Staat zurucklegeben hat, von diesem das Er- 
kennt-
	        
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