Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

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Jeugnisses,  zur  Konfrontation  oder  Rekognition,  gegen  vollständige  Vergütung  der
Reisekosten  und  der  Versäumniß,  nie  verweigert  werden.

Art.  1.  Da  nunmehr  die  Fälle  genau  bestimmt  sind,  in  welchen  die
Auslieferung  der  Angeschuldigten  oder  Gestellung  der  Zeugen  gegenseitig  nicht  verweigert
  werden  soll,  so  har  iin  einzelnen  Fall  die  Behörde,  welcher  sie  obliegt,  weder
vorgängige  rekersales  de  observando  reciproco  zu  erfordern,  noch  dafern  sie
nur  eine  Provinzial  -Behörde  ist,  in  der  Regel  erst  die  besondere  Genehmigung  der
ihr  vorgesetzten  Ministerial-Behörde  einzuholen,  es  sey  denn,  daß  im  einzelnen
Falle  die  Amoendung  des  Abkommens  noch  Zweifel  zuließe,  oder  sonst  ganz  eigenthümliche
  Bedenken  hervorträten.  Unterbehörden  bleiben  aber  unter  allen  Umstanden
  verpflichter,  keinen  Menschen  außer  Landes  verabfolgen  zu  lassen,  bevor  sie
nicht  zu  dieser  Auslieferung  die  Autorisation  der  ihnen  unmittelbar  vorgesetzten
Behörde  eingeholet  haben.

Art.  15.  Sämmtliche  vorstehende  Bestimmungen  gelten  nicht  in  Beziehung
  auf  die  Königlich  -Preußischen  Rhein-Provinzen.  Rücksichtlich  dieser  hat
es  bei  der  Verordnung  vom  2ten  Mai  v.  J.  sein  Bewenden.

Art.  46.  Die  Dauer  dieses  Abkommens  wird  auf  12  Jahre,  vom  Isten
Januar  1825.  an  gerechnet,  fesigesetzt.  Erfolgt  ein  Jahr  vor  dem  Ablaufe  keine
Aufkündigung  von  der  einen  oder  der  andern  Seite,  so  ist  es  stillschweigend  als  auf
noch  12  Jahre  weiter  verlängert  anzusehen.

Gegenwärtige  im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs  von  Preußen  und  Sr.
Koöônigl.  Hoheit  des  Großherzogs  von  Sachsen-Weimar  und  Eisenach  zweimal
gleichlautend  ausgefertigte  Erklärung  soll,  nach  erfolgker  gegenseitiger  Auswechselung,
  Kraft  und  Wirksamkeit  in  den  beiderseitigen  Landen  haben  und  öffentlich  bekannt
  gemacht  werden.

Berlin,  den  25sten  Juni  1824.  und  Weimar,  den  gten  Juni  1824.

C(I.  S.)  von  Bernstorff.  C(L.  S.)  von  Fritsch.

 

(No.  879.)
Tarif
wonach  das  Durchlaßgeld  durch  die  stehende  Bruͤcke  zwischen  Coͤln  und  Deutz
erhoben  werden  soll.  Vom  29sten  Juni  1824.

1)  Fu  die  Oeffnung  des  gewoͤhnlichen  Durchlasses  von  jedem  Fahrzeuge  Funfzehn
  Silbergroschen.
2)  Fuͤr  die  Oeffnung  eines  jeden  ganzen  Jochs,  Drei  Thaler.
Gegeben  Berlin,  den  20sten  Juni  1824.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

von  Bülow.  von  Lottum.