— 177 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— No. 19. —
(No. 889.)
Chaussee-Geld-Tarif,
fuͤr
die Straße von Aldenhoven nach Linnich. Vom Oten Oktober 1824.
V., Aldenhoven bis Linnich oder umgekehrt wird gezahlt:
1) Von Frachtwagen oder zweirädrigen Frachtkarren, so wie zweirädri-
gen Bauerkarren:
a)beladen, für jedes Pferd oder andere Zugthir
b) lediHHSHSHHHennn„;; . . . ...
Wenn die Räder obiger Frachtkarren und der Wagen 6 Zoll und
darüber breit sind, so wird für jedes Pferd oder andere Zugthier bezahlt:
a) belden . .. .. .
b)ledig.......................................................
2) Von Extraposten, Kutschen, zweiraͤdrigen Kabriolets und jedem
andern Fuhrwerk zum Fortschaffen von Personen, beladen oder ledig,
für jedes Pfrdnddn
5 Von den übrigen Fuhrwerken, welche unter obigen nicht begriffen
sind, auch von Schlitten mit Pferden oder anderem Zugvich bespannt:
a) beldena ..... .. . . . . .
b)ledig............·..........................................
4)VoncinemunangespanntenPferdeoderMaulthiet...............
5)VoneincmOchsen,cinerKuh,einemEscl.......................
6) Fohlen, Kälber, Schweine, Schaafe, Jiegen, die einzeln unter
fünf Stück geführt werden, sind frei.
Von je fünf Stück bber
.
Sar. P.
1½
—16
00
d 00
2
Werden solche jedoch auf Wagen oder Karren transportirt, so wird der für
das Fuhrwerk bestimmte Satz erhoben.
Alle Fuhrwerke, welche mit Kopfnaͤgeln oder Stiften beschlagen sind,
welche # Joll und darüber vorstehen, zahlen den doppelten Tarifsatz.
Jahrgang 1824. Dod
Ein