Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

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Gewicht Abgaben-Sätze ür Thar- 
wird vergütet 
Benennung der Gegenstände. oder beim von tniner 
Anzahl. Eingang. sAusgang] Gewicht: 
6L Ser. Pfund. 
  
  
39|Wolle, gefertigte Waaren aus Wolle und 
Haaren, oder mit Baumwolle oder Leinen ge- 
mischte. 
a) Rohe Schaafwollllle 4 Zentn.frei 3K é 
b) gefärbtes, wollenes und Kamelgen 1 diooob0 « 
c)wollene ZetPe, desgl. Zeuge von Haaren, und 
Zeuge von Haaren und Wolle, mit Baumwolle 
oder Leinen gemischt, gewalkte und ungewalkte, 
Borten, Struͤmpfe, Baͤnder, Schnuͤre, desgl. 
Hutmacherarbeiten (gefilzt) 1 ditod– 
Ausgenommen hiervon sind allein 
4) Teppiche von Haaren oder Wolle mit Leinen · MUWM 
emischt ................................... 1djt020-—- )2«nKu-«m· 
e) Flanelle und Moltons, weiße oder mit Streifen « 
gewebte, Loe Frießdecken, Warp oder Bauer- 
8 
  
  
zeug von Wolle mit Leinen gemischt; diese zahlen1 ditoalo ——— 
O Oeltücher aus Roßhaaren zahlen die allgemeine 
Eingangsabgabe. 
40|Bink. 
a) Rohenr ... .... . ... 1 dit2 — 
b) in Blehen .. .. 1 ditot u 
  
  
  
  
  
  
+en 
Dritte Abtheilung. 
PVon den Abgaben, welche zu enkrichten sind, wenn Gegenstände 
zur Durchfuhr angemeldet werden. 
Die in der ersten Abtheilung benannten Gegenstände bleiben auch bei der 
Durchfuhr in der Regel abgabenfrei. 
Die Abgaben, welche nach der zweiten Abtheilung bei der Einfuhr und 
Ausfuhr von Waaren zu emrichten sind, müssen in der Regel auch für den Ourch- 
ang erlegt werden; folglich der allgemeine Zollsatz von einem halben Thaler vom 
entner, oder statt dessen, die daselbst anders, höher oder niedriger, festgestell- 
ten Sätze. 
Ausnahmen hiervon treten durch Bestimmung einer besondern Durchgangs= 
Abgabe nur ein, wo theils durch Konvention die Abgaben für den Transito ab- 
weichend festgestellt, kheils aus andern Rücksichten, insbesondere auch nach den 
Gg 2 Straßen,
	        
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