Gesetz= Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staagtcen.
–. No. 2
(No. 345.) Statut für die Tuchmacher-Korporation zu Grüneberg. Vom #2sten No-
vember 182).
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen rc. 2c.
Thun kund und fügen hiermit zu wissen: Da die Tuchmacherzunft zu
Grüneberg die Mangelhaftigkeit ibrer, in Ermangelung der vorlängst verlorenen
Zunftartikel, observanzmäßig bestehenden Verfassung anerkannt, und selbst ange-
tragen hat, sie auf eine, den gegenwärtigen Bedürfnissen entsprechende Weise,
zur Erreichung gemeinnütziger Enzwecke, ordnen zu dürfen; so haben Wir diesem
Ansuchen wohlgefällig Statt gegeben, und das Statut für die Korporation der
Tuchmacher zu Grüneberg in nachfolgender Art genehmigt.
II. Von der Korporartlon überhaupt.
§. 1. Die Tuchmachermeister zu Grüneberg bilden eine Korporation,
welche den veralteten und unpassenden Handwerksgebräuchen entsagt, und die Lei-
kung ihrer gemeinsamen Angelegenheiren cinem selbst gewahlten Vorstande an-
vertraut.
§. 2. Jedes Mitglied der Korporation, welches in der von dem Ma-
gistrat aufzunehmenden Rolle verzeichnet sieht, hat bei der Wahl des Vorstan-
des eine Stimme.
. 3. Zur Erlangung der Mitgliedschaft ist der Nachweis der Erlernung
des Tuchmachergewerbes und die Erwerbung des Bürgerrechts in Gruneberg
erforderlich.
§#. J. Jedes Mitglied ist befuge, nach eigener Wahl Gehülfen zu hal-
ten und Lehrlinge anzunehmen. Das letzere erforderk in jedem Falle einen schrift-
lich abzufassenden, und vor dem Vorstande zu verlautbarenden, Lehrkontrakt mit
den Eltern oder dem Vormunde de- Lehrlings. Zur Beförderung des Fleißes
sollen künftighin nur solche Lehrlinge zu Gehülfen erklärt werden dürfen,
Jahrgang 1821. welche
(Ausgegeben zu Berlin den 3sten Januar 1824.)