Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

II. Von den Abgaben. 
#. 144WS mtliche bisher auf der Weser bestandene Jollabgaben, so 
wie auch jede, unter was immer für Namen bekannte, Erhebungen und Auf- 
lagen, womit die Schiffahrt dieses Flusses von seinem Ursprunge durch Vereini- 
Lung der Werra und Fulda bis in die offene See und umgekehrt, bisher belastet 
war, hören hiermit auf, und werden in eine allgemeine Schiffahrtsabgabe ver- 
wandelt, die von den Ladungen bei den durch gegenwärige Konvention feslgesetzten 
Erhebungsämtern entrichtet werden muß. 
Diese Abgabe, welche weder im Ganzen noch theilweise in Pacht gegeben 
werden darf, wird unter dem Namen „Weserzoll“ und zwar nach dem Brutto- 
gewichte erhoben, mit Ausnahme der im §. 18. bezeichneten Fälle. 
§. 15. Für den Lauf der Weser von ihrem Ursprunge bis Bremen ein- 
schließlich und umgekehrt, sollen überhaupt nicht mehr als Dreihundert und Funf- 
zehn Pfennige Konventionsmunze von jedem Schiffspfunde ad Zoo Pfd. Bremisch 
an Weserzoll erhoben werden, und zwar von 
Preußen 50 Pfennige. 
Hannorens ... ... 126 
Kurhessen 41 
Braunschweig 16 
Lippe 13 
Bremen. 60 
„ Z15 Pfennige. 
Von Bremen bis ins offene Meer und umgekehrr, sindet weder Zoll noch sonstige 
Abgabenerhebung statt. 
Pn S. 10. Oie Erhebung geschieht lediglich an den in der Anlage C. benann- 
ten Empfangsstätten: Bremen, Dreye, Stolzenau, Minden, Erder, 
pruse Hameln, Holzminden, Beverungen, Lauen förde und 
Gießelwerder, und in den daselbst angegebenen Verhältnissen. 
§. 17. Um jedoch die innere Industrie und die Ausfuhr der Landesprodukte 
zu befördern, und zugleich den Verkehr der ersten Lebensbedürfnisse zu begünstigen, 
und mehrere Gegenstände von großem Gewichte und geringem Werthe zu erleich- 
tern, soll, rücksichtlich dieser, folgende verhältnißmapige Herabsetzung siatt finden. 
1. Auf die Hälfte des Weserzolls: 
Blut, Bolus, Braunstein, Eier, Eisen (altes), Erdenzeug und gemeine 
Töpferwaare, Erze (rohe mit Ausschluß von Galmei und Zinnober), Fische 
(lebendige und grüne), Gartengewächse (mit Ausnahme von Sämereien, Bohnen, 
Vitsbohnen und Kartoffeln), Glasgalle, Holzkohlen, Knicker, Kreide (ganze 
und gemahlene), Leinsaat, Milch, Obst (grünes), Oker, Pech, A 
chmelz-
	        
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