Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

Schmelztiegel, Schmirgel, Theer, Trippel, Wachholbderbeeren, JZunder und 
Feuerschwamm. 
2. Auf ein Viertel: 
Asche (unausgelaugte), auch Aschenkalk, Bohnen (außer Vitsbohnen), 
Eichenborke (ganze und gemahlene), Crbsen, Getreide aller Art, Malz, Gras, 
Heu, Hohlglas (gruͤnes und Apothekerglas), Kartoffeln, Muschelkalk, Schilf 
und Dachrohr, Stroh, Traß und Cement, Thon, auch Zuckerbäcker= und Peifen- 
Erde, Wicken; ferner alles einlandische (nord-europdische) Bau= und geschnittene 
Nutzholz, von welcher Gattung es auch seyn mag, z. B. Eichen-, Büchen-, 
Tannen-, Föhren-, Birken-, Eschen-, Erlen-, Espen-, Linden-, Pappel-, 
Weiden-, Kirsch-, Nuß-, Birn-, Pflaumenbaumholz mit Einschluß der sogenann- 
huen gröberen Holzwaaren, jedoch mit Ausschluß der zu # oder x des Normalsatzes 
tarifirten geringeren Holzsorten. (Ausländische Holzgattungen für Tischler, als 
Mahagoni-, Juckerkisten-, Eben-, Rosenholz u. dergl., wie auch die Färbehölzer, 
unterliegen dem vollen Normalsatze). 
3. Auf ein Achtel: 
Kalk und Gips, Oelkuchen, Packmatten von Schilf und Bast, Steine 
(gebrannte Mauer= und Ziegelsteine, Mühl-, Schleif-, Solinger Steine), auch 
aus gemeinem einländischen Material gefertigte steinerne Kümpe, Tröge, Rrippen, 
Leichensteine u. dergl.; ferner alle einländischen geringeren Holzsorken, von welcher 
Gattung sie auch seyn mögen (mit alleiniger Ausnahme des mu zu Z. des Nor- 
malsatzes tarifirten Busch= und Faschinenholzes und der Schlagt= und Zaunpfähle), 
z. B. Brennholz in Faden oder Klaftern, Bandholz zu Braubottichen und Tonnen- 
bändern, Ruthenholz zu Körben u. dergl., Flechtwerk. 
4. Auf ein Vierundzwanzigstel: 
Asche (ausgelangte), Austern= und Muschelschaalen, Glasscherben, Kohlen 
(Braun= und Stein-), Mergel, Mist und Dünger, Sand auch Grand, Kies 
und alle gemeine Erde, Steine (Bruch= und Feld-), Torf, ferner Busch= und 
Faschinenholz zu Wasserbauren und Zdunen, Schlagt= und Zaunpfahle. 
§ 18. Von lebendigen vierfüßigen Thieren soll der Weserzoll mit 4 Pfen- 
nigen pro Stück, von lebendigen Vögeln mit 1 Pfennig pro Stück, und von 
Bäumen zum Verpflanzen mit 4 Pfennigen pro Schock, an jeder passirten 
Empfangsstatte erhoben werden. 
§. 10. Leer passirende Schiffe, auch die neuen und zum Verkauf be- 
stimmten, sind ganzlich frei. 
§. 20. Es bleibt zwar den Schiffern unbenommen, von allen Waaren, 
welche sie führen, auch von denjenigen, welche im Handel gewöhnlich nicht nach 
dem Gewichte verkauft zu werden pflegen, ihr wirkliches, der Entrichtung des 
Weser-
	        
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