Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

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3) Zahlung des tarifmaßigen Weserzolls nach dem Normalsotze pro Schiffs- 
Ppfund des im Manifeste angegebenen und als richrig anerkannten Ladungs- 
gewichts; 
4) Bemerkung der anerkannten Richtigkeit und geleisteten Zahlung, so wie des 
Tages und der Stunde der Ankunft und Abfertigung auf dem Manifeste 
von Seiten der betreffenden Behbrde; 
5) Ausstellung einer besondern, beständig in den Händen des Schiffers blei- 
benden und zu seiner Legitimation dienenden, Quittung nach dem Schema 
in Anlage L. 
&#. 20. Die in dem vorflehenden §. beschriebenen Abfertigungen foll jede 
Empfangsbehörde so schnell als möglich, und spätestens binnen drei Stunden 
für jeden Schiffszug, nach erhaltener Anzeige von dessen Anwesenheit, bei 
Fünf Thaler Ordnungsstrafe für jeden Kontraventionsfall, zu bewirken ver- 
pflichtet seyn, jedoch nur zwischen Sonnen-Auf= und Unkergange, und 
dergestalt, daß wenn mehrere Schiffszüge zugleich ankommen, die Frist für jeden 
folgenden erst von der beendigten Abfertigung des vorangehenden läuft. Die 
Schiffer konnen indessen nur dann verlangen, daß die Abfertigung in drei 
Stunden geschehe, wenn sie eine richtige Abschrife des Manifesies bei dem ersten 
Zollamte eines jeden Staats übergeben. Im entgegengesetzten Falle muß derje- 
nige Zeitraum hinzutreien, welcher zur Anfextigung einer Abschrift erforderlich ist. 
Nachwägungen und tnaterielle Veriflkationen sollen den im F. 28. be- 
schriebenen Albferligungen jederzeit nachstehen. 
6b. 30. Jeder Empfangsbeamte, welcher durch einen, bei seiner gene- 
reklen Ladungsreoision, nach ##. 27. 2. und 28. 2. gegen die Richtigkeit des 
Manifestes ihm aufsioßenden Berdacht, zur Anfstellung einer Nachwägung oder 
materiellen Verisikarion der ganzen Ladung, oder eines Theils derselben, sich 
veranlaßt findet, muß die Dringlichkeit und Erheblichkeit seines Verdachts nachher, 
auf Erfordern, zu justifiziren im Scande seyn, bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe. 
&# 31. Wenn der Fährer einer Schiffsladung Waaren, welche nach. 
S. 17. uur einem Bruchttheile des Normalsatzes un#erworfen sind, bei sich zu 
haben drklarfrt, und für selbige den betreffenden geringern Tariffatz in Anspruch 
nimmt, so ist er verbunden, der Empfangsbehörde die vollständige Ueberzeugung 
zu verschaffen, daß jene Waaren wirklich diejenigen sind, wofür er sie ausgiebt. 
Es ist also hinsichtlich ihrer, die Behörde zur materiellen Verisikation, mit 
Darlegung und Oeffnung der einzelnen Kolli, berechtigt; — Sache des Schiffers 
bleibt es, seine Ladung se einzurichten, daß die Ueberzengung von wirklicher An- 
wesenheit der zum geringeren Tarifsatze berechtigten und deklarirten Waare — 
als worauf es hier allein ankommr — der Behörde auf die kürzeste und einfachste 
Weise gewahrt werden könne. " 
Jahrgang 1821. F K.
	        
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