Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

X 32. Wo die materielle Verisckation aus der angegebenen Ursache statt 
findet, soll sie unfehlbar binnen drei Stunden, nachdem zur Abfertigung des 
Schiffers geschritten worden, angefangen und nach Möglichkeit beschleunigt 
werden. 
§. 33. Wenn das Schiff rein transitirt, ohne Ab= und Zuladung, so 
soll eine materielle Veriftkation wegen der zum geringeren Tarifsatze angemeldeten 
Waaren jedenfalls nur Einmal in jedem Territorio vorgenommen werden, und 
ihr auf dem Manifeste verzeichnetes Resultat bei allen übrigen Empfangsstätten 
desselben Gebiets für richtig gelten. 
g. 34. Nachwaͤgungen oder materielle Verifikationen, welche wegen sich 
ergebenden Verdachts einer Unrichtigkeit des Manifestes vorgenommen werden, 
sollen gleichfalls in der §. 32. angegebenen Art geschehen. Hat sich aber das 
Mamifest als unrichtig ergeben, so existirt die Wermuthung beabsichtigter Defrau- 
dation nicht nur des Weserzolls, sondern auch der innern Zoll= und Verbrauchs- 
sleuer des betreffenden Staaks mit allen ihren gesetzlichen Folgen, jedoch nur in 
Bezug auf den Schiffer und den unrichtig deklarirt befundenen Theil seiner Ladung. 
## 35. Materielle Veriftkationen, welche nach F. 27. 3. wegen begrün- 
deten Verdachts einer Kontravemion gegen das innere Zoll= und Verbrauchssteuer- 
System eines Territoriums statt finden müssen, werden nach den Gesetzen dieses 
Systems behandelt. 
&# 30. Das Resultat aller geschehenen Nachwägungen oder materiellen 
Verifikationen, so wic bei den zum geringeren Tarifsatze deklarirten Waaren, der 
darnach geleisieten Zahlung, wird von jeder Zollsiätte auf dem Manifeste bemerkt. 
§. 37. Wenn die Bestimmung eines Schiffes, auf derselben Fahrt, 
successiv an mehrere Orte lautet, wo es ein= oder ausladen soll, so muß an 
jedem derselben, das Gewicht der geschehenen Ein= oder Ausladung für 
jedes Kollo durch die dazu ernannte Behörde, welche die kontrahirenden Staaten 
sich gegenseitig bekannt machen werden, auf dem Manmifesie certifizirt werden. 
Das nächsifolgende Erhebungsamt prüft die formelle Richtigkeit dieses Certifikats, 
und verfährt dann übrigens nach den betreffenden vorsiehenden Bestimmungen. 
§. 38. Ausladungen dürfen überhaupt nur in Gemäßheit der Dekla- 
rationen des Manifesles vom Orte der EGinladung oder einer etwa bei dem zunächst 
berührt werdenden Jollamte nachträglich beigebrachten glaubwürdigen Abände- 
rung se er desfallsigen Besiimmung, immer jedoch nur an den dazu gesetzlich 
erstatteten Orten und unter Aufsicht der dazu ernannten Behörden geschehen. 
Das Gefäß muß seine Abfertigung von der Land-, Joll= und Steuerbehörde, welche 
jedoch jederzeit nach Möglichkeit beschleunigt werden soll, auf der Anlegestelle 
abwarten, ohne, evidenten Nothstand ausgenommen, seinen Platz verändern 
zu dürfen. 
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