Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

5) uͤber den Betrag der Bergeldͤhne und anberen Huͤlfsperguͤtigungen in Ungluͤcks- 
faͤllen, in fofern die Interessenten daruͤber nicht einig sind. 
Namen und Wohnort des Zollrichters sollen in der Zollstaͤtte angeschlagen werden. 
K 3.Auch verbinden sich die kontrahirenden Staaten, den dazu ange- 
ordneten Zollbeamten und Jollrichtern die Weisung zu ertheilen, daß, wenn ein 
oder mehrere Zollbeamten eines der andern Staaten bei ihnen darauf antragen 
sollten, die Schiffer anzuhalten, um die Nachbezahlung der umgangenen 
Gebühren zu bewirken, welche, im Falle eines Widerspruchs von Seiten des 
Schiffers, immer nur auf den Grund der Entscheidung eines kompcetenten Zoll- 
richters erfolgen kann, diesem Ansuchen gewillfahret werden soll; so wie auch, auf 
Verlangen, die Resultate der vorgenommenen Revisionen längst des ganzen Weser- 
Sstroms, und jede andere gewünschte Auskunft einander bereicwilligst mitzutheilen. 
# 5 4. Nachdem gegenwaͤrtige Konvention in Wirksamkeit getreten seyn 
wird, soll sich von Zeit zu Zeit eine Revisions-Kommission in irgend einer der an 
der Weser belegenen Staͤdte vereinigen, zu welcher von jedem der kontrahirenden 
Staaten ein Bevollmaͤchtigter delegirt, und beren Vorsitz durch Stimmenmehrheit 
bestimmt wird. Der Zweck und die Wirksamkeit dieser Revisions-Kommission 
sind, sich von der vollstaͤndigen Beobachtung der gegenwaͤrtigen Konvention zu 
uͤberzeugen, und einen bleibenden Vereinigungspunkt zwischen den kontrahirenden 
Staaten zu bilden, um Abstellung von Beschwerden zu veranlassen, auch Veran- 
staltungen und Maaßregeln, welche, nach neuerer Erfahrung, Handel und 
Schiffahrt ferner erleichtern können, zu berathen. Diese wird jeder Bevollmächtigte 
bei seiner Regierung, zur Bewirkung eines Beschlusses, in Vorschlag bringen. Die 
erste dieser Revisions-Kommissionen wird unmittelbar nach Ablauf des ersten Jah- 
res der Wirksamkeit dieser Akte, zu Bremen sich versammeln; Zeit und Ort der 
nächstfolgenden aber, jedesmal durch die nächst vorhergehende bestimmt werden. 
K. 5. Die vorbehaltenen Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages 
sollen spatstens binnen drei Monaten vom heutigen Tage an gerechnek, gegen 
einander ausgewechselt werden. 
Zu Urkund dessen ist diese Schiffahrts-Akte von sämmtlichen Bevollmäch= 
tigten ihrer Allerhöchsten, Höchsien und Hohen Kommittenten unterzeichnet, und 
mit ihren Privatsiegeln bedruckt worden. 
So geschehen Minden, den loten September 1823. 
(L. S.) Dr. Carl Wilhelm Koppe. (I#.S.) Joh. Friedr. Wilh. Heiliger. 
(für Braunschweig.) 
(L. S.) Joh. Friedr. Wilh. Heiliger. (L.S.) Carl Fried. Ferd. Suden. 
(für Hannover.) 
(L. S.) Dr. Wilh. Ludw. Schrader. (L.S.) Joh. ls Wih Heiliger. 
fuͤr Lippe 
(I. S.) Dr. Friedr. Wich. Heineken. 
Dieser
	        
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