5) uͤber den Betrag der Bergeldͤhne und anberen Huͤlfsperguͤtigungen in Ungluͤcks-
faͤllen, in fofern die Interessenten daruͤber nicht einig sind.
Namen und Wohnort des Zollrichters sollen in der Zollstaͤtte angeschlagen werden.
K 3.Auch verbinden sich die kontrahirenden Staaten, den dazu ange-
ordneten Zollbeamten und Jollrichtern die Weisung zu ertheilen, daß, wenn ein
oder mehrere Zollbeamten eines der andern Staaten bei ihnen darauf antragen
sollten, die Schiffer anzuhalten, um die Nachbezahlung der umgangenen
Gebühren zu bewirken, welche, im Falle eines Widerspruchs von Seiten des
Schiffers, immer nur auf den Grund der Entscheidung eines kompcetenten Zoll-
richters erfolgen kann, diesem Ansuchen gewillfahret werden soll; so wie auch, auf
Verlangen, die Resultate der vorgenommenen Revisionen längst des ganzen Weser-
Sstroms, und jede andere gewünschte Auskunft einander bereicwilligst mitzutheilen.
# 5 4. Nachdem gegenwaͤrtige Konvention in Wirksamkeit getreten seyn
wird, soll sich von Zeit zu Zeit eine Revisions-Kommission in irgend einer der an
der Weser belegenen Staͤdte vereinigen, zu welcher von jedem der kontrahirenden
Staaten ein Bevollmaͤchtigter delegirt, und beren Vorsitz durch Stimmenmehrheit
bestimmt wird. Der Zweck und die Wirksamkeit dieser Revisions-Kommission
sind, sich von der vollstaͤndigen Beobachtung der gegenwaͤrtigen Konvention zu
uͤberzeugen, und einen bleibenden Vereinigungspunkt zwischen den kontrahirenden
Staaten zu bilden, um Abstellung von Beschwerden zu veranlassen, auch Veran-
staltungen und Maaßregeln, welche, nach neuerer Erfahrung, Handel und
Schiffahrt ferner erleichtern können, zu berathen. Diese wird jeder Bevollmächtigte
bei seiner Regierung, zur Bewirkung eines Beschlusses, in Vorschlag bringen. Die
erste dieser Revisions-Kommissionen wird unmittelbar nach Ablauf des ersten Jah-
res der Wirksamkeit dieser Akte, zu Bremen sich versammeln; Zeit und Ort der
nächstfolgenden aber, jedesmal durch die nächst vorhergehende bestimmt werden.
K. 5. Die vorbehaltenen Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages
sollen spatstens binnen drei Monaten vom heutigen Tage an gerechnek, gegen
einander ausgewechselt werden.
Zu Urkund dessen ist diese Schiffahrts-Akte von sämmtlichen Bevollmäch=
tigten ihrer Allerhöchsten, Höchsien und Hohen Kommittenten unterzeichnet, und
mit ihren Privatsiegeln bedruckt worden.
So geschehen Minden, den loten September 1823.
(L. S.) Dr. Carl Wilhelm Koppe. (I#.S.) Joh. Friedr. Wilh. Heiliger.
(für Braunschweig.)
(L. S.) Joh. Friedr. Wilh. Heiliger. (L.S.) Carl Fried. Ferd. Suden.
(für Hannover.)
(L. S.) Dr. Wilh. Ludw. Schrader. (L.S.) Joh. ls Wih Heiliger.
fuͤr Lippe
(I. S.) Dr. Friedr. Wich. Heineken.
Dieser