Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

Anmetkung. 
1) Kund 10 Kreuzer-Stäcke werden nur bei Zahlungen unter einem Thaler, die Schel- 
demünze aller Uferstaaten wird nur zur Ausgleichung dessen, wao in — bder 10 Kreu- 
zer-Stücken nicht berichtigt werden kann, nach dem Verhältnißwerthe ihres Mänz- 
fußes zum Konvenrionsfuße, auswäreige Scheldemünze aber gar nicht angenommen. 
2) Bei der großen und schnell wechselnden Veränderlichkeit des Gold kurses, kann der 
Tarif, zu welchem dle Gold münzen genommen werden dürfen, hier nicht ausge- 
worfen werden. Bielmehr bleibt jedem kontrahirenden Staate überlassen, den- 
selben, den Umständen nach, für seine Empfangsstätren zu publiziren und abzudn- 
dern, doch muß der jede#mal göltige sederzeit auf seder Empfangsstätte affigire seyn. 
  
Alage C. 
6 n„ —. 
Verzeichniß 
der 
durch die Weser-Schiffahrtsakte beibehaltenen Zollstätten an der Weser, mit 
· spezisiziktcrAngabcverdaselbstzuekhebendensollsätzr. 
ú— ——„ — — 
Bemerkung. 
Nur bei den im §. 16. benannten und hier durch gesperrte Lettern be- 
zeichneten Eilf Jollstätten ist von jetzt an der Schiffer, in Beziehung auf Abga- 
beuerhebung, anzuhalten verpflichter. Zugleich sind aber die aufgehobenen 
und mit ihnen kombinirten Jollsiätten deshalb wieder aufgeführt, weil in 
Fällen, wo das transstirende Schiff nicht bei allen früher bestandenen Zoll- 
siätten vorbeigeführt wird, auch nur für diejenigen, welche es wirklich passirt, 
der Jollsatz in nachstehendem Verhältnisse erhoben werden soll. 
  
u erheben 
A. Fuͤr Preußen. — 
I. Zu Beverungen und zwar · 
a)fürBeverungen........................... IIPf. 
b) -- Hörtrrrrr ...... ... .. . . ... 1::12 Pf. 
U. Zu Minden und zwar 8. 
a) fuͤr Vlotho ....... ..... .. . .. . ... . . .. ... 129f. 
b) = Hausbegeeeeegg ... Ile 
à Minden TGO+OO]J.= 
d) Petershaggggneggn . . ... 12- 
e) Schlässelbrg . . .. 1137.M. 
oder 
3Gr. 11Pf 
  
  
Jabrzang 1324. G B. Für
	        
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