Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

IV. Fuͤr den vierten Stand: 
im Herzogthum Schlesien und der Grafschaft Glatz auf. ... ............. .... 
im Markgrafthum Oberlausitz auf ...... ............... ........... .. . . . .. 
zusammen auf vierzehn Mitglieder. 
Hieraus ergiebt sich die Gesammtzahl von Vier und Achtzig Mitgliedern fuͤr 
diesen ganzen staͤndischen Verband. 
Die spezielle Vertheilung der Abgeordneten wird eine besondere Verordnung 
festsetzen. 
V. Bedin- §. 5. Bei der Wählbarkeit der Mitglieder aller Stände zu Landtags-Ab- 
* geordneten, werden folgende Bedingungen vorausgesetzt: 
10 Der Mu. 1) Grundbesitz in auf= und absteigender Linie ererbt, oder auf andere Weise er- 
glieder aller worben, und zehn Jahre lang nicht unterbrochen. Im Vererbungefalle wird 
Stände. die Zeit des Besitzes des Erblassers und des Erben zusammengerechnet; 
2) die Gemeinschaft mit einer der christlichen Kirchen; 
3) die Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; 
4) der unbescholtene Ruf. 
§. 60. Von der Bedingung des zehnjährigen Besitzes zu dispensiren, be- 
halten Wir Uns Allerhöchst Selbst vor. In Ansehung der übrigen Bedingungen. 
findet keine Dispensation statt. 
lc 3.2 #. 7. Das Recht zur Theilnahme an den Kuriatstimmen der freien Stan- 
* en desherren (#. 3. und &.) wird durch den Besitz einer bevorrechtigten freien Stan- 
) des erten desherrschaft (. 4.) und durch die adelige Geburt des Besitzers begründer. 
o’e rl §. 8. Das Recht zu dem zweiten Stande für die Ritterschaft als Ab- 
ten — geordneter gewählt zu werden, wird durch den Besitz eines Ritterguts in der 
des. Provinz, ohne Ruͤcksicht auf die adelige Geburt des Besitzers, begruͤndet. — 
Wir behalten Uns jedoch vor, den Besitz bedeutender Familien-Fideikommiß- 
Guͤter auf angemessene Weise hierbei zu bevorrechten. 
§. O. Der Besitz eines Ritterguts in einer andern Unserer Provinzen, 
wird auf die Dauer von zehn Jahren angerechnet. 
§. 10. Wenn Geistliche, Militair= und Jivilbeamte, die durch den mit 
vorstehenden Bedingungen verknüpften Besitz eines Ritterguts dem zweiten Stande 
angehören, als Abgeordnete desselben gewahlt werden, so bedürfen sie der Be- 
urlaubung ihrer Vorgesetzten. 
c) des dritten H. 11. Als Abgeordnete des dritten Standes koönnen nur staͤdtische Grund- 
Standes besitzer gewaͤblt werden, welche entweder zeitige Magistrats-Personen sind, oder 
ein buͤrgerliches Gewerbe treiben. 
Bei den letztern muß der Grundbesitz einen nach der Verschiedenheit der 
Städte abzumessenden Werth haben, welchen die §. d. vorbehaltene besondere 
Verordnung bestimmen wird. 
9. 12.
	        
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