Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

#. 12. Bei dem vierten Stande wird zu der Eigenschaft eines Land= 4) des vierten 
tags-Abgeordneten der Besitz eines als Hauptgewerbe selbst bewirthschafferen Stander. 
Landguts erfordert, dessen Größe ebenfalls die besondere Verordnung G. 4.) 
festsetzen wird. 
##. 13. Die vorbemerkten Bedingungen der Wählbarkeit treten auch für VI. Bedin- 
die Befugnitz zur Wahl ein, mit dem Unterschiede, daß für die Wählenden uue 
oder Wähler die Vollendung des vier und zwanzigsten Lebensjahres genüge, und 
nicht zehnjähriger sondern nur eigenthümlicher Besitz, ohne Rücksicht auf die bei dem 
vierten Stande zu bestimmende Größe des Grundbesitzes (12.), erforderlich ist. 
Bei den Städten stehet das Wahlrecht denjenigen zu, welche den Magistrar 
wählen. 
## 14. Wenn, wie in einigen Städten der Oberlausitz, die Beslellung 
der Magistrats-Mitglieder einem Dominio oder andern besonders Berechtigten 
zustehet, so wird das Wahlrecht von den mit Grundeigenthum angesessenen 
Bürgern ausgeübt. Die Wahl der Abgeordneten ist aber auch bei diesen Städten 
immer an die Bedingungen der Wählbarkeit gebunden, welche der §. ö. für alle 
Stände und der F. 1 I. für die Städte festsetzt. 
§&#. 15. Das Wahlrecht und die Wählbarkeit ruhen, wenn über das 
Vermögen dessen, dem diese Befugnisse zustehen, der Konkurs eröffnet ist, im- 
gleichen während eines nicht einer moralischen Person zusiändigen gesellschafrlichen 
Besitzes. 
Bei dem zweiten Stande hoͤren Waͤhlbarkeit und Wahlrecht auf, wenn 
durch Zerstuͤckelung die Eigenschaft eines Rittergutes vernichtet wird. 
§. 10. In mehrern Wahlbezirken Angesessene können in jedem Wahl- 
bezirke, in welchem sie angesessen sind, wählen und gewählt werden. 
Im letztern Falle bleibt es dem Gewählten überlassen, für welchen Wahl- 
bezirk er eintreten will. 
§. 17. Ein Abgeordneter kann auch Mitglied des Landtags einer andern 
Provinz seyn, wenn die Zeit der Versammlung es zuläßt. 
§#. 18. Wer durch Wahl bestimmt ist, auf dem Landtage als Abgeordne- n e3 
ter zu erscheinen, kann keinen Andern für sich bevollmächtigen. Tasschur9 
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§. 10. Auch das Wahlrecht muß in Person ausgeübt werden. on d 
Wahlern. 
&#. 20. Die Wahlen der Abgeordneten werden von dem zweiten Stande 98 
nach Wahlbezirken vollzogen. en, 
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§. 21. Jede einzelne derjenigen Städte, welche durch die besondere Ber= 2 drit. 
ordnung (F. d.) Virilstimmen erhalten, wählt ihre Abgeordneten in sich; alle 
übrigen Städte ohne Unterschied, ob ste Immediar-oder Mediatslädte sind, 
wählen in sich Wähler; diese treten nach Bezirken zusammen und wählen die 
Abgeordneten. Die Zahl der Wähler wird die bemerkte Verordnung nach der 
Größe der Städte bestimmen. npP*i
	        
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