Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

&.  33.  Die  Ladung  der  Mitglieder  zu  dem  für  die  Eröffnung  des  Landtags
  bestimmten  Tage,  geschiehet  zu  gehdriger  Zeit  durch  Unsern  Kommissarius.
§.  34.  Die  Abgeordneten  müssen  sich  spätestens  an  dem  Tage  vor  der
Erdfnung  des  Landtags  einfinden,  und  sich  sowohl  bei  dem  Kommissarius,  als
dem  Landtags-Marschall,  melden.
K.  36.  ODer  Prorvinzial-Landtag  wird  nach  gehaltenem  Gottesdienste  von  A.  Erhfnun
Unserm  Kommissarius  eröffnet.  Leseeenr
30.  Derselbe  isi  die  Mittelsperson  aller  Verhandlungen;  an  ihn  allein  Kommisarius
haben  sich  daher  die  Stände  wegen  jeder  Auskunft,  oder  wegen  der  Materialien,  15  (laster
deren  sie  für  ihre  Geschäfte  bedürfen,  zu  wenden.  Er  theilt  den  Ständen,  in  tuch  Do
Gemchheit  Unserer  Instruktion,  die  Propositionen  mit,  und  empfängt  die  von  des  letztern.
ihnen  abzugebenden  Erklärungen  und  Gutachten,  so  wie  ihre  sonstige  Vorstellungen,
Bitten  und  Beschwerden.
#.  37.  Den  Berathungen  wohnt  er  nicht  bei;  er  kann  aber  den  Eintritt
zu  mündlichen  Eröffnungen  verlangen,  oder  eine  Deputation  zu  sich  entbieten,  so“
wie  die  Stände  Deputationen  an  ihn  absenden  können.
&#.  38.  Er  schließt  den  Landtag,  reicht  Uns  die  Verhandlungen  destelben
ein,  und  publizirt  den  hierauf  zu  ertheilenden  Landcagsabschied  den  Ständen.
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auf  demselben  gegenwaͤrtig  seyn.
§#.  40.  In  der  Versammlung  nehmen  die  Mitglieder  der  Stände  ihren
Sitz  nach  der  F.  2.  bestimmten  Reihefolge.
&  4l.  Sobald  die  Proposstionen  mitgetheilt  sind,  ernennt  der  Landtags-Marschall
  in  der  Plenarversammlung,  mit  Berücksichtigung  des  Stimmenverhälcnisses
  nach  Verschiedenheit  der  Gegenstände,  besondere  Auöschüsse,  welche  die  an
dev  Landtag  gelangenden  Angelegenheiten  zur  Berathung  und  Beschlußnahme
gehörig  vorzubereiten  haben.  Das  Direktorium  dieser  Ausschüsse  führt  dasjenige
Mualich  aus  dem  ersten  oder  zweiten  Stande,  welches  der  Landtags-Marschall  dazu
estimmt.
&#.  42.  Den  Geschäftsgang  auf  dem  Landtage  leitet  überhaupt  der  Landtags-Marschall.
  Von  seiner  Anordnung  hängt  auch  zundchst  alles  ab,  was  auf  Ruhe
und  Ordnung  in  den  Versammlungen  Beziehung  hat.  Besonders  hat  er  darauf  zu
sehen,  daß  die  Berathungen  und  Arbeiten  der  Stände  möglichst  beschleunigt  werden.
&  43.  Obyue  galtige  Ursachen  und  Vorwissen  des  Landlags-Marschalle.
darf  kein  Mitglied  aus  der  Versammlung  wegbleiben;  Verhinderung  der  fernern
Theilnahme  an  dem  Landtage  durch  Krankheit  oder  andere  dringende  Ursachen
fardert  die  Anzeige  des  Landtags-Marschalls  bei  bem  Landtags-Kommissarius,
welcher  sodann  in  Ansehung  der  Fürsten  die  erforderliche  Bevollmächtigung  veranlaßt,
  bei  dem  2ten,  Zten  und  #ten  Stande  aber  den  Stellvertreter  sofort  einberuft.

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