Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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Ueber die Art und Weise, wie diese Wahlen zu bewirken sind, wird eine besondere 
Instruktion von dem Ministerium des Innern ergehen, bis die Kreisstände einge- 
richtet seyn werden, worauf die Wahl von diesen zu bewirken ist. An diese Kreis- 
vermittelungs-Behörde kamm sich Jeder, welcher die Regulirung der Besitzverhälr- 
nisse in Gemägheit des gegemwartigen Gesetzes, oder aber eine Ablösung verlangt. 
unächst wenden; und es muß nur, wenn auf diesem Wege ein Vergleich zu Stande 
ommt, der Rezeß der betreffenden Generalkommission zzur Prüfung und Bestätigung 
eingereicht werden, über welche Bestätigung die Ablösungsordnung C(. 119.) die 
näheren Bestimmungen enthalten wird. Jedoch soll, wenn ein Theil die Einwirkung 
dieser Behörde verlange, deim andern Theil frei stehen, diese Eimwirkung abzulehnen. 
Nur soll derselben jedenfalls die Beurtheilung der un W. 24. und 27. erforderren 
Eigenschafren, und zwar ohne Appellation oder Rekurs gegen ibren Ausspruch, 
überlassen bleiben. 
K. 12. Uebrigens aber und hauptsächlich wird den gedachten Generalkom- 
missionen, seder in der ihr bereits überwiesenen Bezirke die Ausführung der im 
K. 120. genannten Gesetze auf gleiche Weise und mit denselben Rechten übertragen, 
wie solches in Beziehung auf Gemeinheirstheilungen nach dem Gesetze vom 7ten Juni 
1821. geschehen ist. # der Appellationsinstanz hat in den dazu geeigneten Fällen 
das Revisionskollegium zu Münsier, und in der dritren Instanz Unser Geheimes 
Ober-Tribunal zu Berlin zu erkennen. Es finden demnach auf diese Geschafte die 
Verordnungen vom 20sten Juni 1817., 29sten November 1819. und das vorgedachte 
Gesetz vom 7ten Juni 1821., mit den aus den im §. 120. genannten Gesetzen sich 
ergebenden Abänderungen, ebenfalls Anwendung; es sollen aber die hiernach an- 
wendbaren Worschriften in einer von den Ministerien des Innern und der Justiz zu 
erlassenden Instruktion zusammengestellt und näher bestimmt, insbesondere darin die 
Art und Weise der Anwendungen jener Ordnungen auf die nach den obgedachten Ge- 
setzen zu regulirenden Geschäfte weiter en#wickelt, und die gedachte Instruktion durch 
die Amtsblätter der betheiligten Regierungsbezirke öffenrlich bekannt gemacht werden. 
123. Wegen der (Kosten kommen die §#. 20. ff. der Berordnung vom- 
20sten Juni 1817., welche jedoch gleichfalls in die vorgedachte Instruktion über- 
nommen und darin näher entwickelt werden sollen, in Anwendung. Jedoch bestim- 
men Wir in Erweiterung der #n F. 212. a. a. O. ertheilren Vorschrift, daß derjenige 
Theil, welcher nach gehöriger Erörkerung der Theilnehmungsrechte und Ausgleichungs- 
mittel den darauf gegründeten Auseinandersetzungsplan anzunehmen verweigert, je- 
desmal die durch seine Weiterungen emstandenen Kosien allein kragen soll, in sofern. 
der oder die andern bereirwillig waren, den Auseinandersetzungsplan anzunehmen, 
und der Weizernde hernach doch nur soviel oder weniger erstreitet, als ihm im Wege 
des Vergleichs angeboten worden. 
S. 124. Oie in dem F. 213. der Verordnung vomn 20sicn Juni 1817., in 
Uebereinstimmung mit F. 30. des Gesetzes vom 25sten September 1820., wegen der 
in Magdeburg (Stendal) und Münsler zu errichtenden Generalkommissionen, unter 
ewissen Bedingungen bewilligte Wohueßat der Stempel= und Sportelfreiheic, soll. 
alle Gegenstände des gegenwäkrigen Gesetzes und der Ablösungsordnung G. 119.) 
mit der Maaßgabe auch fernerhin gelten, daß die im gedachten F. 30. bestimmte Frist 
bis
	        
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